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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3245/20.A·29.12.2020

Zulassung der Berufung abgelehnt – Gehörsrüge nicht substantiiert

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil kein Gehörsverstoß vorliegt und bloße Aufklärungsmängel nicht ohne weiteres einen Verstoß begründen. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche weiteren Angaben er gemacht hätte und inwiefern diese für die Anspruchsklärung relevant gewesen wären. Der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Gehörsrüge als nicht substantiiert zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gehörsrüge nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO ist nur erfolgreich, wenn die Partei substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

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Nicht jeder Aufklärungsmangel begründet einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; erforderlich ist zusätzlich die Darlegung, welche konkreten weiteren Angaben bei Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wären und wie diese die Entscheidung beeinflusst hätten.

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Das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO) ist nicht verletzt, bloß weil das Gericht keine weitergehenden Nachfragen zu Vorerkrankungen oder zu einem vorgelegten Anwaltsschreiben gestellt hat.

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Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; Entscheidungen über die Zulassung der Berufung können nach §80 AsylG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 2349/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.10.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die ausschließlich geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) weder dadurch verletzt, dass es ihn nicht zu etwaigen Vorerkrankungen befragt, noch dadurch, dass es keine weiteren inhaltlichen Nachfragen zu dem vorgelegten Anwaltsschreiben gestellt hat. Ein Aufklärungsmangel begründet, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich – so auch hier – keinen Gehörsverstoß.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2020 – 4 A 2804/20.A –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.

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Abgesehen davon erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 8, m. w. N.

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Auch daran fehlt es hier. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welche weiteren Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und zu dem vorgelegten Anwaltsschreiben er bei weiteren Nachfragen im Rahmen der persönlichen Anhörung hätte machen wollen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.