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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3244/06·13.03.2017

Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls abgelehnt – Niederschrift als richtig bestätigt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZivilprozessrecht (Protokollregelungen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017; die Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht befand, die Niederschrift sei richtig, weil nicht protokollierungspflichtige Äußerungen nicht aufgenommen werden müssen. Ebenso führe das Unterlassen der Feststellung ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Unrichtigkeit des Protokolls. Berichtigungsanträge nach VwGO/ZPO sind zulässig und vom Vorsitzenden zu entscheiden.

Ausgang: Anträge auf Berichtigung des Protokolls vom 23.01.2017 als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verhandlungsprotokoll ist auch dann richtig, wenn es Ausführungen der Beteiligten nicht aufführt, soweit diese keiner Protokollierungspflicht unterliegen.

2

Die Unterlassung der ausdrücklichen Feststellung einer ordnungsgemäßen Ladung macht die Niederschrift nicht unrichtig.

3

Anträge auf Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO sind nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig und können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

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Berichtigungsanträge nach §§ 125 Abs.1, 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO ermöglichen eine nachträgliche sachliche Prüfung der Protokollierung; über sie entscheidet der Vorsitzende allein.

Relevante Normen
§ VwGO §105§ ZPO §160 Abs. 2 und 4§ ZPO §164§ GlüSpVO NRW §22 Abs. 2§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1030/05

Leitsatz

1. Ein Verhandlungsprotokoll ist auch dann richtig, wenn es Ausführungen der Beteiligten nicht aufführt, hinsichtlich derer keine Protokollierungspflicht besteht.

2. Ein Verhandlungsprotokoll ist nicht deshalb unrichtig, weil die Feststellung der tatsächlich erfolgten ordnungsgemäßen Ladung der Beteiligten unterblieben ist.

Tenor

Die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. und 15.2.2017 auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.1.2017 werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge des Beklagten auf Protokollberichtigung sind nur auf eine jederzeit mögliche Berichtigung der Niederschrift nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO gerichtet. Zwar hält der Beklagte die Niederschrift nicht nur für unrichtig, sondern ebenso wie den Urteilstatbestand vor allem für unvollständig. Anträge auf Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO sind jedoch nicht gestellt. Die Anträge sind auch nicht entsprechend auszulegen, weil eine Protokollergänzung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden kann, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig wäre. Demgegenüber ermöglichen die Berichtigungsanträge eine sachliche Prüfung der Protokollierung. Über die Anträge entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.

2

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2011 – 9 A 8.10 –, NVwZ-RR 2011, 383 = juris, Rn. 1, m. w. N.

3

Die Anträge sind unbegründet. Die Niederschrift ist richtig.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nicht erneut wie „zuletzt mit Schriftsatz vom 13.01.2017“ die Zustimmung zu einer Klageänderung versagt oder ihre Sachdienlichkeit verneint. Hierüber ist nicht mehr gesprochen worden, weil es nicht zu einer Klageänderung gekommen ist.

5

Hinsichtlich des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, nach seiner Auffassung müsse eine amtliche Auskunft bei dem hessischen Innenministerium darüber eingeholt werden, ob Sportwettenkonzessionen erteilt worden sind, bestand in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht. Seine tatsächliche Erklärung, er könne nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob das hessische Innenministerium mittlerweile Konzessionen erteilt habe, ist in seiner Gegenwart in das Protokoll aufgenommen worden. Die rechtliche Erörterung darüber, ob deshalb eine amtliche Auskunft eingeholt werden müsse, gehört schon deshalb nicht zu den notwendig zu protokollierenden „wesentlichen Vorgängen“ im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO. Sie betraf nur die rechtlichen Konsequenzen der Erklärung des Vertreters des Beklagten und dieser hat insoweit weder einen Antrag auf Aufnahme in das Protokoll noch einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ebenfalls nicht zu den notwendig zu protokollierenden Vorgängen gehören die Ausführungen der Vertreterin des Ministeriums für Inneres und Kommunales darüber, dass die Klägerin auch bei Vorliegen von Konzessionen nicht sicher sein könne, eine Wettvermittlungsstelle betreiben zu können.

6

Schon gar nicht um protokollierungspflichtige „Vorgänge der Verhandlung“ vom 23.1.2017 im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO handelte es sich bei Erörterungen im Erörterungstermin vom 30.6.2011 und beim schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin vom 11.3.2015.

7

Die vom Vertreter des Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, es gebe kein Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin darauf zu verweisen sei, das gesetzlich vorgesehene Erlaubnisverfahren zu durchlaufen, hat Eingang in die Niederschrift gefunden (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3, drittletzter Absatz). Diese in Gegenwart der Beteiligten erfolgte Protokollierung ist nicht deshalb falsch, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seine Rechtsauffassung auch mit § 22 Abs. 2 GlüSpVO NRW begründet hat.

8

Die als unzutreffend beanstandeten Formulierung, „Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass in hessischen Duldungsverfahren nicht die unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahren liegen, die in der Übergangszeit bis zur Reform des Europarechtsverstoßes angeboten werden müssten“, entspricht den Tatsachen. Nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12.12.2016 das hessische Duldungsverfahren sinngemäß als Argument dafür angeführt hatte, dass für Private nunmehr auch während einer Übergangszeit bis zur Anwendung des neu geregelten Konzessionsverfahrens ein transparentes und diskriminierungsfrei ausgestaltetes sowie tatsächlich praktiziertes Erlaubnisverfahren existiere, hatte der Vorsitzende diesen bereits in der Ladungsverfügung vom 19.12.2016 angesprochenen Gerichtspunkt zum Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat darauf klargestellt, in einem Duldungsverfahren könne auch aus seiner Sicht kein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren liegen. Nachdem auch der Vertreter der Klägerin dem zugestimmt hatte, ist die insoweit bestehende Einigung in Gegenwart der Beteiligten sodann unbeanstandet in das Protokoll aufgenommen worden. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat im Übrigen im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Feststellungsinteresse der Klägerin ausdrücklich hervorgehoben, es sei ein Unterschied, ob auf Ebene des Verwaltungsvollzugs von einem Einschreiten allein wegen einer fehlenden Erlaubnis abgesehen werde oder ob im Verhältnis zur Erlaubnisbehörde anerkannt werden solle, dass es einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Erlaubnis nicht bedürfe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10 f.). Hierzu passte es durchaus, dass auch aus Sicht des Beklagten das in Hessen zeitweilig praktizierte und mittlerweile schon wieder vorläufig ausgesetzte Duldungsverfahren – entgegen dem im Schriftsatz vom 12.12.2016 erweckten Anschein – nicht genügte um anzunehmen, dass bereits während einer Übergangszeit ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren faktisch verfügbar ist. Ob und inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Zweifel „an dem Institut eines Duldungsverfahrens“ hingewiesen hat, kann auf sich beruhen. Hieraus lässt sich eine unrichtige Protokollierung nicht ableiten.

9

Weder falsch noch missverständlich ist auch die Passage auf Seite 4 der Niederschrift, in der die Äußerungen der Behördenvertreter zu der Frage aufgenommen sind, ob in NRW Erlaubnisse zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sind. Auch wenn zunächst die Antwort des Vertreters der Bezirksregierung Köln  aufgenommen wurde, dies sei nicht der Fall, ergibt sich aus der darauf folgenden Konkretisierung zweifelsfrei, dass beide Behördenvertreter nur ihren subjektiven Kenntnisstand wiedergegeben haben.

10

Schließlich ist das Protokoll nicht deshalb unrichtig, weil die Feststellung ordnungsgemäßer Ladungen unterblieben ist. Der Beklagte ist – auch soweit er durch die Bezirksregierung Köln vertreten wird – über seine Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Im Anschluss an die richterliche Verfügung vom 31.10.2016 hat der Vorsitzende in der Ladungsverfügung vom 19.12.2016 ausdrücklich die Absicht mitgeteilt, die Vertretung des Beklagten durch die Bezirksregierung Köln in das Rubrum zusätzlich aufzunehmen. Zugleich hat er den Beklagten gebeten, über die Sach- und Rechtslage ausreichend informierte Vertreter auch der Bezirksregierung Köln mit der Befugnis zur Abgabe sachgerechte Erklärungen zum Termin mitzubringen. Hierauf hat auch der Vertreter des Beklagten eine gesonderte Ladung der Vertreter der Bezirksregierung Köln nicht für erforderlich gehalten, sondern mit Schriftsatz vom 13.1.2017 lediglich mitgeteilt, Vertreter der Bezirksregierung Köln würden beim Termin anwesend sein.

11

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.