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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3244/06·12.03.2017

Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO: nur bei entscheidungserheblichen Tatsachen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands eines Senatsurteils; zugleich nahm der Senat von Amts wegen Korrekturen vor. Das OVG berichtigte nach § 118 VwGO eine offenbare Unrichtigkeit (unzutreffende Wiedergabe eines Hilfsantrags) sowie einen Schreibfehler. Die Anträge des Beklagten nach § 119 VwGO wurden abgelehnt, weil sie keine entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten/Unklarheiten betrafen, sondern überwiegend rechtliche Bewertungen und nicht tatbestandsrelevante Einzelheiten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Urteil wurde von Amts wegen nach § 118 VwGO berichtigt; die Tatbestandsberichtigungsanträge des Beklagten nach § 119 VwGO wurden abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO setzt eine offenbare Unrichtigkeit wie Schreibfehler oder eine offensichtlich falsche Wiedergabe des protokollierten Antragsinhalts voraus und ist jederzeit möglich.

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Eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen im Tatbestand nicht oder unrichtig in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgenommen wurden.

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Ein Tatbestand ist nicht bereits deshalb unrichtig oder unklar, weil abweichende Rechtsauffassungen, Argumentationsdetails oder Hinweise der Beteiligten nur gedrängt oder gar nicht wiedergegeben werden.

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Rechtliche Erwägungen, Auslegungen von Rechtsprechung und Einwände zur rechtlichen Bewertung betreffen grundsätzlich keine tatbestandsberichtigungsfähigen Tatsachenfeststellungen.

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Ein nicht gestellter und ohne tatsächliche Anknüpfungstatsachen „ins Blaue hinein“ gerichteter Beweisantrag ist regelmäßig ein Ausforschungsantrag und löst keine Pflicht zur Beweiserhebung aus.

Relevante Normen
§ VwGO §117 Abs. 3§ VwGO §118§ VwGO §119§ ZPO §314§ GlüstV §4a§ GlüstV §10

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1030/05

Leitsatz

1. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine

    entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des

    Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.

2. Beschränkt sich der Tatbestand auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach

    der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind, ist er

    nicht allein deshalb unrichtig oder unklar, weil er bestimmte davon abweichende

    Rechtsauffassungen oder Hinweise der Beteiligten nur in gedrängter Form oder gar nicht

    erwähnt.

3. Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten können in der gedrängten Wiedergabe des

    entscheidungserheblichen wesentlichen Streitstoffs im Urteils

    insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sie auch aus Gründen der urkundlichen Beweiskraft

    des Tatbestands nicht gerade in diesem dargestellt werden müssen.

Tenor

Das Urteil des Senats vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 – wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des Urteilsabdrucks wird das Wort „hierfür“ ersetzt durch „zur Veranstaltung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten“.

In der drittletzten Zeile von Seite 14 des Urteilsabdrucks wird das Wort „meßgeblich“ durch „maßgeblich“ ersetzt.

Die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. und 15.2.2017 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 23.1.2017 werden abgelehnt.

Gründe

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1. Die Urteilsberichtigung beruht auf §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 118 VwGO. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. In der einleitenden Umschreibung des Streitstoffs im Tatbestand des Urteils des Senats vom 23.1.2017 ist der Inhalt des erstinstanzlich protokollierten und weiterhin streitgegenständlichen Hilfsantrags offensichtlich unrichtig wiedergegeben worden. Demgegenüber ist dieser Antrag auf Seite 4 des Urteilsabdrucks zutreffend aufgeführt und auf Seite 19 des Urteilsabdrucks entsprechend seinem tatsächlichen Wortlaut und davon möglicherweise abweichenden Sinn, auf den die Klägerin insbesondere mit Schriftsatz vom 4.1.2017 hingewiesen hat, vom Senat gewürdigt worden. Darüber hinaus korrigiert der Senat einen Schreibfehler auf Seite 14 des Urteilsabdrucks.

2

2. Die Anträge des Beklagten auf Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO haben keinen Erfolg.

3

Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere – nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.3.2015 – 16 A 1494/14 –, juris, Rn. 2, und vom 9.1.2013 – 9 A 2054/07 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Der Tatbestand des Urteils vom 23.1.2017 enthält eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands seinem wesentlichen Inhalt nach im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er beschränkt sich auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind. Der Beklagte zeigt keine entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten auf.

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a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, sein schriftsätzlicher Einwand vom 13.1.2017, er stimme einer Klageänderung nicht zu, sei entscheidungserheblich und hätte deshalb in den Tatbestand aufgenommen werden müssen. Tatsächlich ist es zu keiner Klageänderung oder teilweisen Klagerücknahme gekommen, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2017 der vom Senatsvorsitzenden angeregten und vom Vertreter der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme nicht zugestimmt hat. Auf das fehlende Einverständnis zu einer Klageänderung kam es entscheidungserheblich auch nicht deshalb an, weil der Senat die tenorierte Feststellung, „dass das Fehlen einer Erlaubnis nach §§ 4, 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage, insbesondere solange private Anbieter tatsächlich keine Konzessionen nach § 10 Abs. 2 GlüStV erlangen können und deshalb Vermittlungserlaubnisse in NRW nicht erteilt werden, nicht daran hindert, Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland – mit Ausnahme der Isle of Man – konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln“, als vom weitergehenden unveränderten Hauptklageantrag (festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland – mit Ausnahme der Isle of Man – konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln) umfasst angesehen hat. Nach der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechtsauffassung des Senats besteht darin gerade keine Klageänderung, sondern ein im ursprünglichen Klageantrag enthaltenes und hiervon abteilbares Begehren, das der Vorsitzende im Termin im Übrigen ausdrücklich als sachdienliches Teilbegehren angesehen hat, weshalb er gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine teilweise Klagerücknahme sowie eine entsprechende Antragstellung hingewirkt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das allgemein formulierte Klagebegehren zeitlich umgrenzt sein und insbesondere nicht konkret absehbare Rechtsänderungen, die die vorgeschlagenen Formulierungen aufgreifen, ausschließen sollte. Die Klägerin hat die Klage auf Anregung des Vorsitzenden zwar teilweise zurückgenommen, die entsprechende Erklärung blieb aber wegen der fehlenden Einwilligung des Beklagten wirkungslos und damit nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes kann aus der Anregung in der richterlichen Verfügung vom 31.10.2016 abgeleitet werden, mit der zuvor bereits der Versuch unternommen worden war, eine gütliche Einigung herbeizuführen, ohne dass darin, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten meint, schon eine Antragsklarstellung gesehen werden konnte.

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b) Eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit oder Unklarheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand auf den noch unter Geltung des alten Rechts durchgeführten Erörterungstermin vom 30.6.2011 und das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin vom 11.3.2015 nicht weiter eingeht. Dem Tatbestand lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz trotz einer geänderten Rechtslage an ihrem erstinstanzlich formulierten Klageantrag, den sie nur als auf die Wettvermittlung von Nordrhein-Westfalen aus bezogen verstanden wissen wollte, festgehalten hat. Dies ist für eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands ausreichend. Selbst wenn es, was sich dem Protokoll des Erörterungstermins vom 30.6.2011 so nicht entnehmen lässt, seinerzeit „auch ausschließlich um den hilfsweise gestellten Antrag“ gegangen sein sollte, hätte sich daraus keine im Tatbestand zu erwähnende Änderung des Streitgegenstands ergeben. Zu der vom früheren Senatsvorsitzenden in dem Termin erbetenen Klarstellung, worum es mit dem Hilfsantrag gehe, hat die Klägerin wie seinerzeit angekündigt – nach Beendigung des zwischenzeitlichen Ruhens des Verfahrens und Änderung der Rechtslage – schließlich mit Schriftsatz vom 4.1.2017 näher vorgetragen. Sie hat klargestellt und näher erläutert, dass sich der Hilfsantrag von Anfang an der Sache nach nur auf die Vermittlung von Sportwetten habe beziehen sollen. Dieses entscheidungserhebliche Vorbringen hat der Senat in den Tatbestand in gedrängter Form aufgenommen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, vorletzter Absatz).

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c) Der Beklagte rügt schon im Ansatz keine unrichtige oder unklare Tatsachenfeststellung, wenn er beanstandet, der Tatbestand enthalte nicht seine ausführlichen Darlegungen zur Interpretation der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Dasselbe gilt für den Einwand, es fehlten Ausführungen zum Vorbringen des Landes, wonach wegen § 22 Abs. 2 GlüSpVO NRW überhaupt keine rechtliche Beziehung zwischen dem einzelnen Vermittler von Sportwetten und dem Beklagten bestehen könne und es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage fehle. Hierbei handelt es sich ausschließlich um rechtliche Erwägungen, ohne dass entscheidungserhebliche Tatsachen unzutreffend oder unvollständig wiedergegeben sind.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.2014 – 8 C 16.12 –, juris, Rn. 13.

10

Diese vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassungen haben den Senat zwar veranlasst, sich gerade mit diesen umstrittenen Punkten eingehend in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen. Mit dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerade zur Klägerin und ihres Rechtsschutzinteresses hat sich der Senat auch mit Blick auf ihre grundrechtsrelevante Wettvermittlungstätigkeit und § 22 Abs. 2 GlüSpVO NRW eingehend beschäftigt. Nach der Rechtsauffassung des Senats bestehen das vom Beklagten bestrittene Rechtsverhältnis und Rechtsschutzinteresse aber gerade deshalb, weil zwischen den Beteiligten nicht nur die Zuständigkeit des Beklagten, sondern auch umstritten war, ob das Fehlen der nach §§ 4, 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW, § 10a Abs. 5 GlüStV erforderlichen und gemäß § 22 Abs. 2 GlüSpVO NRW nur von einem Konzessionsnehmer zu beantragenden und ihm zu erteilenden Erlaubnis die Klägerin an ihrer Wettvermittlungstätigkeit hindert oder ihr wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen gehalten werden darf. Dies ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht in gedrängter Form bereits aus dem Tatbestand, weil die Beteiligten auch nach der Neuregelung durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 an ihren Anträgen festgehalten haben. Im Einzelnen hat sich der Senat sodann in den Entscheidungsgründen (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 9 ff.) eingehend mit dem dort wiedergegebenen Vorbringen der Beteiligten auseinander gesetzt, um die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Klärung gerade im Verhältnis der Beteiligten zueinander deutlich zu machen. Die Klärungsbedürftigkeit wird nämlich besonders dadurch veranschaulicht, dass der Beklagte meint, die Klägerin könne die gerichtliche Klärung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht erwirken, weil das – ihrer Ansicht nach gemeinschaftsrechtswidrige und deshalb nicht anwendbare – Glücksspielrecht ihr kein eigenes Antragsrecht einräumt. Kann aber, wie der Senat entschieden hat, die fehlende Erlaubnis der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, weil kein gemeinschaftsrechtskonformes Erlaubnisverfahren besteht, in dem faktisch überhaupt Wettvermittlungserlaubnisse erteilt werden, kommt es nicht mehr darauf an, wie das faktisch unwirksame Erlaubnisverfahren nach Auffassung des Beklagten im Einzelnen ausgestaltet ist und ob überhaupt eine gesetzliche Verordnungsermächtigung für § 22 Abs. 2 GlüSpVO NRW besteht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). Insoweit handelt es sich um Einzelheiten, die in der gedrängten Wiedergabe des entscheidungserheblichen wesentlichen Streitstoffs entbehrlich waren und auch aus Gründen der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO nicht gerade in diesem näher dargestellt werden mussten.

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d) Im Tatbestand fehlt auch nicht der Hinweis darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, es bedürfe einer amtlichen Auskunft des zuständigen hessischen Innenministers, um aufzuklären, ob im ländereinheitlichen Verfahren bereits Sportwettenkonzessionen erteilt worden sind. Bei dem entsprechenden Vorbringen handelte es sich nur um die Äußerung einer Rechtsauffassung und nicht um eine in den Tatbestand aufzunehmende nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserhebliche Tatsache.

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Die auf Seite 11 des Urteilsabdrucks behandelte Frage, ob der Klägerin zugemutet werden kann, die Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis abzuwarten, obwohl die Voraussetzungen der glücksspielrechtlichen Vorschriften des Landes hierfür aus Sicht beider Beteiligten ohne eine nicht absehbare Konzessionserteilung nicht gegeben sind, erforderte nach Einschätzung des Senats keine amtliche Auskunft des hessischen Innenministers. Der Vorsitzende hat auf den Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erwidert, das Bestehen eines transparenten Erlaubnisverfahrens setze nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Publizität voraus. Diese müsse jedenfalls dann eine Beurteilung ohne amtliche Auskünfte ermöglichen, wenn – wie hier – seit Jahren keinem der Beteiligten auch nur ein Fall bekannt geworden sei, in dem eine Konzession erteilt worden sei und der hessische Minister bereits öffentlich verlautbart habe, es würden auf Grund entgegenstehender gerichtlicher Entscheidungen unter Geltung des aktuellen Staatsvertrags keine Konzessionen erteilt (https://innen.hessen.de/presse/pressemitteilung/gluecksspiel-deutschland-geregelte-bahnen-leiten; https://innen.hessen.de/presse/pressemitteilung/gluecksspielstaatsvertrag-muss-geaendert-werden). Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hierauf keine konkreten Gesichtspunkte bezeichnet hat, die eine Konzessionserteilung trotzdem als realistisch erscheinen lassen könnten, und keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, ist auf die Protokollierung der geäußerten Rechtsauffassung verzichtet worden, ohne dass er in der Verhandlung hiergegen Einwände erhoben hat.

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Ohnehin hätte es sich – auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13) – bei einem nicht einmal gestellten und schon deshalb nicht als entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen in den Tatbestand aufzunehmenden Beweisantrag um einen Ausforschungsantrag gehandelt, der keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung ausgelöst hätte. Denn den Beteiligten ist seit Jahren bekannt, dass die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen davon ausgeht, es würden noch keine Konzessionen nach §§ 4a ff. GlüStV 2012 erteilt. Hierauf sind sie unter anderem in den richterlichen Verfügungen vom 13.5.2015 und vom 13.10.2016 sowie vom 31.10.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Die der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, eine amtliche Auskunft müsse eingeholt werden, zu Grunde liegende unausgesprochene Behauptung, das hessische Innenministerium könnte entgegen klaren Bekundungen des Ministers Sportwettenkonzessionen erteilt haben, wäre ohne jegliche tatsächliche Grundlage aufgestellt und auf keine von den Beteiligten mitgeteilten oder sonst ersichtlichen greifbaren Anhaltspunkte gestützt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2005 – 7 B 6.05 –, ZOV 2006, 277 = juris, Rn. 4.

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Hierfür spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat eine derartige Behauptung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch nicht aufgestellt, sondern lediglich erklärt, er könne nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob das hessische Innenministerium mittlerweile Konzessionen erteilt habe. In seinem Schriftsatz vom 5.5.2015 hat er auf Seite 8 noch selbst mitgeteilt, bisher seien keine Konzessionen bekannt gegeben worden. Er ging dabei offenbar selbst nicht davon aus, nach einem jahrelangen hochumstrittenen und intensiv beachteten bundeseinheitlichen Verfahren könne eine Sportwettenkonzession erteilt werden, ohne dass dies öffentlich oder wenigstens den Mitgliedern des Glücksspielkollegiums in den Ländern bekannt werde. Vor allem aber geht es seit Jahren in diesem Verfahren zentral gerade auch um diese Frage, so dass der Beklagte allen Anlass hatte, sich insoweit selbst im Vorfeld der Verhandlung beim Land Hessen zu informieren, sofern er entgegen der Annahme der Rechtsprechung und der Medienberichterstattung geltend machen wollte, es gebe ein Verfahren, in dem tatsächlich Konzessionen erteilt würden. Nachdem der Beklagte den Ausführungen des Senatsvorsitzenden in seiner richterlichen Verfügung vom 31.10.2016 nicht mehr substantiell entgegen getreten war, konnte der Senat davon ausgehen, dass Konzessionen weiterhin nicht erteilt werden. Etwas anderes hatte auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12.12.2016 nicht vertreten, sondern lediglich auf vom Land Hessen für Teilnehmer am Konzessionsverfahren vorgesehene Duldungsverfahren hingewiesen. Sodann hatte der Vorsitzende in der Ladungsverfügung auf die vorläufige Aussetzung des hessischen Duldungsverfahrens hingewiesen und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich gebeten, über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtete Vertreter der Bezirksregierung Köln und des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW mit der Befugnis zur Abgabe sachgerechter Erklärungen zum Termin mitzubringen. Damit hatte der Senat seiner Sachaufklärungspflicht durch Einbeziehung des beim Beklagten vorhandenen oder von diesem leicht zu erlangenden Wissens entsprochen. Bei dieser Sachlage bestanden nicht deshalb Anhaltspunkte, die Anlass zu einer gerichtlichen Anfrage beim hessischen Innenministerium hätten geben mussten, weil der Beklagte nicht zu der ihm mehrfach ermöglichten Aufklärung beigetragen hat, sondern sich stattdessen erstmals in der mündlichen Verhandlung auf bloßes Zeitungswissen sowie seine mangelnde Detailkenntnis auf Grund der begrenzten Zuständigkeit des Glücksspielkollegiums im Außenverhältnis berufen hat.

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e) Auch bei den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 – verneinte Frage, ob im Glücksspielbereich als Zuschlagskriterium in der Ausschreibung das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ angegeben werden darf, handelt es sich nicht um in den Tatbestand aufzunehmende entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern um Rechtsausführungen. Soweit der Beklagte rügt, der Senat habe diesen Punkt erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochen, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Tatbestands. Stattdessen erhebt der Beklagte der Sache nach Einwände gegen die gerichtliche Sachaufklärung und -entscheidung, die im Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht statthaft sind. Dabei übersieht er im Übrigen, dass sich die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 4.1.2016 auf die – als Anlage beigefügte – Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen hatte und für alle Beteiligten offensichtlich war, dass es bei der Beurteilung, ob in Nordrhein-Westfalen faktisch ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren für die Erteilung von Sportwettvermittlungserlaubnissen zur Verfügung steht, wegen der Einrichtung des vorgreiflichen ländereinheitlichen Verfahrens auch auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verneinte Unionsrechtskonformität des in Hessen geführten Konzessionsverfahrens entscheidungserheblich ankommen konnte. In tatsächlicher Hinsicht hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zwar die bisher nur summarische Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als unzutreffend bezeichnet und mitgeteilt, dass dies im Hauptsacheverfahren gerügt worden sei. Allerdings hat er weder ein gerichtliches Aktenzeichen mitgeteilt noch eine Beiziehung der Akten des Berufungsverfahrens 8 A 2838/16.Z (Hess. VGH) auch nur angeregt. Woraus sich in diesem Zusammenhang Raum für eine Tatbestandsberichtigung ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht, der diese Rechtsfrage unabhängig von Rechtsausführungen der hessischen Erlaubnisbehörde in einem anderen Gerichtsverfahren selbst zu beurteilen hatte und beurteilt hat, ohne dass sich die Beiziehung der Akten des hessischen Berufungsverfahrens von Amts wegen als sachgerecht oder sogar notwendig aufdrängte.

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f) Die Frage, ob zur Zeit auf Grund der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.12.2016 und in der richterlichen Verfügung vom 31.10.2016 erwähnten Vollzugsrichtlinien nicht vollstreckt wird, ist nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich, so dass die Vollzugsrichtlinien im Tatbestand keiner Erwähnung bedurften. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten selbst hat dies in der mündlichen Verhandlung ebenso gesehen und darauf hingewiesen, es sei ein Unterschied, ob auf Ebene des Verwaltungsvollzugs von einem Einschreiten allein wegen einer fehlenden Erlaubnis abgesehen werde oder ob im Verhältnis zur Erlaubnisbehörde anerkannt werden solle, dass es einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Erlaubnis nicht bedürfe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10 f.).

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g) Schließlich waren auch die Ausführungen der Vertreterin des Ministeriums für Inneres und Kommunales darüber, dass die Klägerin auch bei Vorliegen von Konzessionen nicht sicher sein könne, eine Wettvermittlungsstelle betreiben zu können, nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich. Denn da Konzessionen tatsächlich gerade nicht erteilt werden und umstritten ist, ob der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verbietet, der Klägerin das Fehlen einer – wie auch immer theoretisch zu erlangenden – Erlaubnis entgegen zu halten, steht die – möglicherweise ohne hinreichende gesetzliche Grundlage – in § 22 Abs. 2 GlüSpVO NRW geregelte Konzeption, wonach die Erlaubnis nur vom Konzessionsnehmer beantragt werden können soll, der sie derzeit faktisch ebenfalls nicht erhalten kann, dem Rechtsschutzinteresse der sich auf ihre Berufsfreiheit stützenden Klägerin als Wettvermittlerin nicht entgegen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).