Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen – Löschung im Ingenieursregister bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO gegen die Löschung seiner Eintragung als Beratender Ingenieur. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil substantiiert vortrug und nur fristgerecht vorgetragene Gründe berücksichtigt wurden. Wegen rechtskräftiger Feststellung der Unberechtigung war die Löschung nach §25 g) BauKaG NRW a.F. zwingend; Verfahrensmängel blieben unbeachtlich. Die Kosten sind dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO wurde abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert darlegt.
Bei der Prüfung eines Zulassungsantrags bleiben nur solche Gründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgetragen worden sind (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Stellt ein rechtskräftiges Urteil das Fehlen der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung fest, ist die Eintragung in das entsprechende Berufsregister nach den einschlägigen Vorschriften zwingend zu löschen; etwaige Mängel des Vorverfahrens sind danach unbeachtlich (§ 25 g) BauKaG NRW a.F.; § 46 VwVfG NRW).
Trifft der Zulassungsantrag nicht zu, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 940/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zeigt der Kläger mit der Begründung seines Antrags nicht auf. Insoweit berücksichtigt der Senat nur die fristgerecht, also bis zum 11. August 2003, vorgetragenen Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Kläger meint, eine fehlerhafte Besetzung des Eintragungsausschusses und die darauf beruhende Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids seien durch das Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden, weil sämtliche Überprüfungen seitens der Widerspruchsbehörde nicht durchgeführt worden seien. Welche Überprüfungen er damit meint, führt er nicht aus. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn nachdem infolge des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschlusses des OVG NRW vom 22. August 2001 - 19 A 5182/00 - (die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 1 BvR 1689/01 -) noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids auf Grund des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. September 2000 - 2 K 4046/99 - feststand, dass der Kläger nicht mehr berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, lagen die Voraussetzungen des § 25 g) BauKaG NRW a.F. vor. Danach war die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 23 BauKaG NRW a.F.) - zwingend - zu löschen. Im Hinblick auf diese gebundene Entscheidung ist es auch unerheblich, ob das Anhörungsverfahren vor Erlass des Ausgangs- oder Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. § 46 VwVfG NRW). Soweit der Kläger vorträgt, von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein, weil man ihm "keine Chance" gelassen habe, fehlt es an substanziierten Ausführungen dazu, was er gegen eine Löschung der Sache nach dem Widerspruchsbescheid und damit letztlich auch dem Urteil entgegensetzen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG a.F.
Der Beschluss ist unanfechtbar.