Zulassung der Berufung in Asylsache zu Ahmadis wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Zentrale Frage ist, ob bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das OVG verneint die Zulassung, weil die Zulassungsbegründung die Entscheidungserheblichkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht darlegt; es stützt sich auf die vom BVerwG entwickelten Maßstäbe zur subjektiven Schwere der Religionsbeeinträchtigung. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage konkret dargelegt und deren Klärungsbedürftigkeit sowie Bedeutung über den Einzelfall hinaus erläutert wird.
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht substantiiert darlegt, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich geklärt werden würde.
Bei der Prüfung, ob objektive Einschränkungen der Religionsausübung eine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung begründen, ist die subjektive Schwere der Beeinträchtigung zu prüfen; diese ist nur gegeben, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist.
Im Zulassungsverfahren hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 9893/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind“,
nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, weil sich die Art der Religionsausübung des Klägers im Verhältnis zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 23 K 2934/13.A (VG Köln) nicht geändert habe. Auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis seit den Geschehnissen im Jahr 2017 bleibe es dabei, dass die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann die erforderliche subjektive Schwere aufweise, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar sei. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es unverzichtbarer Teil der religiösen Identität des Klägers ist, seinen Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben. Da der Kläger, der sich in rechtlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ stützt, dieser Einschätzung in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen getreten ist, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die auf bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft bezogene von ihm aufgeworfene Fragestellung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.