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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 32/17.A·06.04.2017

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden und bei verspäteter Einlegung kein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Vertretung übernahm. Die Nachfrist zur Begründung ist verstrichen. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung der Zulassungsgründe und fehlender Vertretung durch Prozessbevollmächtigten; Kläger trägt Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt werden.

2

Bei bereits verspäteter Einlegung eines Rechtsmittels muss der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; fehlt diese Vertretung, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

3

Die Frist zur Vorlage einer durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichenden Begründung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist nach den maßgeblichen Vorschriften zur Fristberechnung (insbesondere §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB) zu berechnen und gilt bei Fristversäumnis als verstrichen.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über die Zulassung der Berufung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7214/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Außerdem hat er sich bei der bereits verspäteten Einlegung des Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

3

Die Frist für die angekündigte Vorlage einer durch einen Prozessbevollmächtigten des Klägers einzulegenden Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist damit ebenfalls verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 22.11.2016 gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22.12.2016.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.