Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und rügt u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unzureichende Sachverhaltsaufklärung (fehlende aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes). Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Zulassung ab, weil der Kläger keinen substantiierten Gehörsverstoß oder sonstigen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO darlegt. Allgemeine Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet die Zulassung nicht; Unterlassene Ermittlungen begründen nicht automatisch einen Verfahrensmangel.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert einen Verfahrensmangel, insbesondere eine rechtserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, darlegt.
Das bloße Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe aktuelle Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes) nicht eingeholt, begründet regelmäßig weder eine Gehörsverletzung noch einen sonstigen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört zum sachlichen Recht und rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung.
Erstmalig in der Zulassungsbegründung vorgebrachte Tatsachen oder Lageänderungen rechtfertigen die Zulassung nur, wenn konkret dargelegt wird, dass und wie dadurch entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 4828/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Die Berufung ist nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger legt einen Gehörsverstoß nicht dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung erstmals geltend, er könne deswegen nicht auf internen Schutz verwiesen werden, weil sich die Situation in Pakistan in den vergangenen eineinhalb Jahren nachhaltig verschlechtert habe.
Soweit der Kläger die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht als unzureichend beanstandet, weil dieses keine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt habe, vermag dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt selbst insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Übrigen ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.