Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3212/17.A·18.01.2018

Ablehnung der Berufungszulassung wegen unzureichend dargelegter Divergenz (§78 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit der Begründung einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Kläger keinen abstrakt bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benannten, der mit der übergeordneten Rechtsprechung im Widerspruch steht. Beanstandungen betrafen nur die Anwendbarkeit der Rechtssätze auf den Einzelfall, was den Divergenzgrund nicht begründet. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Divergenzrüge nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen konkret benannten, inhaltlich bestimmten und verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz der Vorinstanz gegenüberstellt.

2

Die bloße Behauptung, ein Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, genügt nicht; es muss die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze erfolgen.

3

Rügen, die allein die vermeintlich fehlerhafte Anwendung eines in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes auf den konkreten Sachverhalt beanstanden, begründen keine Divergenz im Sinne des §78 AsylG.

4

Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die form- und inhaltlichen Anforderungen von §78 Abs.4 Nr.4 AsylG an die Darlegung der Divergenz nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13312/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Kläger behaupten lediglich, das angegriffene Urteil weiche von den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.8.2011 ‒ 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 ‒, juris, Rn. 3, vom 17.10.2006 ‒ 1 C 18.05 ‒, juris, Rn. 15 und vom 24.5.2006 ‒ 1 B 118.05 ‒, juris, Rn. 4, ab. Sie benennen jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Daran fehlt es hier. Dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen von den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe, behaupten die Kläger nicht.

6

Vielmehr richten sich ihre Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung der in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat ein Abschiebungsverbot mit der Begründung verneint, zum einen sei angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht davon auszugehen, dass bei Rückkehr der Klägerin zu 1. nach Pakistan eine Verschlechterung ihrer Krankheit auftreten werde, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führe, zum anderen sei bei einer Rückkehr eine Behandlung der Krankheit für die Klägerin zu 1. erreichbar. Die hiergegen erhobenen Einwände zielen auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.