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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3186/18.A·09.09.2018

Zulassungsantrag der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung wegen Prüfungsumfangs des Herkunftslandschutzes. Das OVG hält die Darlegungen für unzureichend und verneint grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Es führt aus, dass die Rechtsprechung zum Beweisnotstand in Asylverfahren bereits geklärt sei und keine weitergehende Klärung erforderlich ist. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.

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Ein Zulassungsantrag muss substantiiert darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage neu oder ungeklärt ist; bloße allgemeine Hinweise auf typische Beweisprobleme genügen nicht.

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Die Berücksichtigung des typischen Beweisnotstands in Asylverfahren ist in der Rechtsprechung geregelt; allgemeine Darlegungen, dass Asylbewerbern konkreter Beweis unmöglich sei, begründen für sich allein keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

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Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG dem Antragsteller aufzuerlegen; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 6387/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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„in welchem Umfang im Rahmen des Asyl- aber auch Klageverfahrens zu prüfen ist, in welchem Umfang das jeweilige Herkunftsland noch in der Lage ist Schutz für den Kläger zu gewährleisten“,

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die der Kläger im Hinblick darauf als grundsätzlich bedeutsam erachtet, dass es Asylbewerbern regelmäßig unmöglich sei, konkreten Beweis über die jeweiligen Verhältnisse des Herkunftslandes zu führen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung ist geklärt, welche Anforderungen an das Vorbringen eines Asylbewerbers sowie die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung mit Rücksicht auf den typischerweise vorliegenden Beweisnotstand zu stellen sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 ‒ 9 C 109.84 ‒, BVerwGE 71, 180 = juris, Rn. 16, und Beschluss vom 10.5.2002 ‒ 1 B 392.01 ‒, DVBl. 2002, 1213 ff. (1214).

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Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Schutzwilligkeit oder -fähigkeit des pakistanischen Staates oder aber einer inländischen Fluchtalternative.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.