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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 318/16.A·30.08.2017

Zulassung der Berufung in Asylsache: Religiositätsmaßstab bei Ahmadis nicht grundsätzliche Frage

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung in einer Asylsache mit Blick auf die Bedeutung der Religionsausübung der Ahmadis und mögliche Verfahrensdefizite beim Bundesamt. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die angesprochenen Fragen nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich bzw. nicht grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Eine allgemeine Informationspflicht des Bundesamts zur Rechtsprechung ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Pflichten zur Sachverhaltsermittlung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Entscheidungsrelevanz verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Frage sowohl von grundsätzlicher klärungsbedürftigkeit ist als auch für den Ausgang der Sache entscheidungserheblich wird.

2

Die Beurteilung, ob die Schwelle beachtlicher Religiosität bei Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft erreicht ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters und ist typischerweise nicht grundsätzlicher Bedeutung zugänglich.

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Dass ein Asylbewerber erst spät im Verfahren Angaben zur persönlichen Religionsausübung macht, führt nicht automatisch zur Verwerfung seiner Glaubwürdigkeit; es ist eine umfassende Würdigung des Vortrags erforderlich.

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Eine generelle, voraussetzungslose Pflicht des Bundesamts, Antragsteller über die einschlägige Rechtsprechung zum Verfolgungsbegriff zu informieren, besteht nicht ohne konkrete gesetzliche Anordnung; die Amtspflichten zur Sachverhaltsermittlung nach §§ 24, 25 AsylG sind im Zusammenspiel mit den Mitwirkungspflichten des Ausländers zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 24 AsylG§ 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG§ 15 AsylG§ 25 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1036/14.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.1.2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

2

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Die (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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ob die Schwelle beachtlicher Religiosität so hoch anzusetzen ist, dass es für einen einzelnen Ahmadi identitätsbestimmend und unverzichtbar sein muss, den Glauben auch werbend in die Öffentlichkeit zu tragen,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig dargelegt, dass sich diese Frage entscheidungserheblich stellt. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass für den Kläger die öffentliche Ausübung seiner Religion zentraler Bestandteil seiner religiösen Identität und damit für ihn unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz, bis Seite 13, erster Absatz). Danach fehlt es an Feststellungen, wonach der Kläger zu den Ahmadis gehört, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Gruppenverfolgung grundsätzlich in Betracht kommen.

6

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff., 30  und 10 C 22.12, juris, Rn. 15 ff.   

7

Die unter näherer Erläuterung der nach Erkenntnissen des Klägers beim Bundesamt praktizierten defizitären Sachverhaltsaufklärung (sinngemäß) aufgeworfene Frage,

8

ob mit der Begründung, er habe erst nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und insbesondere nicht vor dem Bundesamt ausgeführt, dass die Ausübung seiner Religion für ihn persönlich wichtig sei, die Glaubwürdigkeit eines ahmadischen Klägers verneint werden kann,    

9

ist ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn das Gericht hat seine Sachverhaltswürdigung gar nicht auf den Umstand gestützt, dass die Ausführungen des Klägers zur Ausübung der Religion erst sehr spät im Verfahren erfolgt sind. Es hat vielmehr auf das Fehlen von Ausführungen des Klägers zu einer für ihn innerlich verbindlichen Religionsausübung sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 13, erster Absatz).

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Darüber hinaus hat die Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 – 1 B 40.15 –, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 14.    

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang geäußerten Auffassung des Klägers, das Bundesamt sei verpflichtet, den einzelnen Antragsteller über die jeweilige Rechtsprechung zum Verfolgungsbegriff zu informieren, ihm wenigstens ansatzweise klarzumachen, welche Auskünfte von ihm erwartet würden und die Art der Befragung am neuen Inhalt des Verfolgungsbegriffs auszurichten. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um festzustellen, dass das Bundesamt eine generelle voraussetzungslose Informationspflicht über die jeweilige Rechtsprechung zum Verfolgungsbegriff mangels konkreter diesbezüglicher gesetzlicher Anordnung nicht trifft. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den normativ bestimmten allgemeinen Pflichten des Bundesamtes betreffend die Sachverhaltsermittlung, die sich insbesondere aus § 24 und § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergeben; zugleich sind hierbei die den Ausländer treffenden Mitwirkungspflichten, vor allem aus § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG  in den Blick zu nehmen. Im Übrigen hat der Kläger nicht in Auseinandersetzung mit dem Anhörungsprotokoll dargelegt, dass das Bundesamt in seinem Fall diesen Pflichten nicht gerecht geworden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).