Zulassung der Berufung in Asylsache zu Ahmadis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Berufungszulassung gegen das Urteil des VG Köln in einer Asylsache. Das OVG lehnte die Zulassung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, weil keine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargestellt wurde. Es bestätigte die einschlägige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung und zur Erforderlichkeit einer persönlich unverzichtbaren religiösen Praxis.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache als unbegründet verworfen (Zulassungsablehnung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass konkret dargetan wird, welche bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und weshalb deren Klärung berufungsgerichtlich erforderlich ist.
Liegt in einem Herkunftsstaat eine systematisch menschenrechtswidrige, verfassungs- oder gesetzesmäßige Diskriminierung einer religiösen Gruppe vor, kann dies den Charakter eines bereits umgesetzten Verfolgungsprogramms begründen, ohne dass für die Flüchtlingseigenschaft die gesonderte Feststellung einer dichten Abfolge individueller Verfolgungshandlungen erforderlich ist.
Für die Einordnung einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit als Verfolgung kommt es auf die subjektive Bedeutung der konkreten Glaubenspraxis für den Einzelnen an: Diese Praxis muss ein zentrales, für den Betroffenen nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbares Element religiöser Identität sein.
Die bloße enge Verbundenheit mit dem Glauben reicht nicht aus; der Asylsuchende muss darlegen, dass die eingeschränkte Möglichkeit öffentlicher Religionsausübung für ihn zu einem erheblichen inneren Konflikt oder einer intensiven Zwangslage führt, wobei gemeinschaftliche Glaubensgrundsätze nur indizielle Bedeutung haben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 11984/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage,
„ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind“,
zeigt er ihre Entscheidungserheblichkeit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan treffe und es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht darauf ankomme, ob einzelne gegen Ahmadis wegen ihrer Religion gerichtete Verfolgungsmaßnahmen eine solche Verfolgungsdichte erreichten, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertige. In Pakistan gebe es eine speziell gegen die Ahmadis gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung. Die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch diese rechtlichen Bestimmungen habe für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssten, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedürfe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz).
Auch die weiteren von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
„ob es zutreffend ist, dass für einen asylsuchenden Ahmadi die Möglichkeit der öffentlichkeitswirksamen Religionsausübung im Sinne des zwingenden Gebotenseins und damit zum Zweck des sich Hingebens an einen gegebenen Zwang notwendig ist“,
und
„ob eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung besonders wichtig und daher im Sinne einer Unverzichtbarkeit, was einer Art Zwang entspricht, als Bedingung für Flüchtlingsschutz wirklich gegeben sein muss“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Verletzung der Religionsfreiheit die zur Einordnung als Verfolgungshandlung erforderliche Schwere in subjektiver Hinsicht dann aufweist, wenn für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f.
Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Das gilt auch, soweit er geltend macht, es bedürfe der Klärung,
„was überhaupt genau unter dem Begriff der ‚religiösen Identität‘ zu verstehen ist.“
Soweit sich die Frage vorliegend in allgemeiner Weise stellt, ist sie durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Danach muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es kommt darauf an, dass die jeweilige religiöse Betätigung von dem Betroffenen für sich selbst als verpflichtend empfunden wird. Dabei kann dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, a. a. O.
Eine in diesem Sinne nach dem eigenen Glaubensverständnis unverzichtbare und also für die religiöse Identität zentrale Glaubensbetätigung hat das Verwaltungsgericht bei dem Kläger nicht zu erkennen vermocht. Ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Grundsätzen ist es zu der Einschätzung gelangt, dass nicht deutlich geworden sei, die eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion bewirke für den Kläger einen erheblichen inneren Konflikt, weil es nach seiner religiösen Grundeinstellung geboten wäre, den Glauben öffentlich zu leben. In all seinen Antworten sei keine innere Haltung zur Religionsausübung oder gar das Gefühl einer inneren Verpflichtung zu einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung deutlich geworden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, erster Absatz, bis Seite 14, erster Absatz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.