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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3143/18.A·15.10.2018

Berufung in Asylsache wegen fehlender Zulassung nach §78 AsylG verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Asylklage ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil nach §78 AsylG die Berufung der Zulassung bedarf und kein fristgerechter Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Eine Umdeutung der Berufung in einen Zulassungsantrag kommt, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, nicht in Betracht. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung gegen Asylablehnungsurteil als unzulässig verworfen wegen fehlenden Zulassungsantrags nach §78 AsylG

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Berufung nach spezialgesetzlicher Regelung der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht unterworfen, ist die ohne gesonderten Zulassungsantrag eingelegte Berufung unzulässig.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (vgl. §78 Abs. 4 AsylG) zu stellen; das Fristversäumnis macht die Berufung unstatthaft.

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Eine als Berufung eingelegte Eingabe kann nicht in einen Antrag auf Zulassung umgedeutet werden, wenn der Wille des Rechtsmittelführers hierzu nicht eindeutig erkennbar ist; dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung.

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Das Gericht kann die Verwerfung unzulässiger Berufungen durch Beschluss entscheiden; die Kosten- und Vollstreckbarkeitsfolgen richten sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 78 Abs. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8327/17.A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger beantragte im Januar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die gegen den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.7.2018 ergangenes Urteil abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.

4

Am 20.8.2018 hat der Kläger Berufung eingelegt.

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II.

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Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).

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Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

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Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft ist. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.

9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.8.2008 – 6 B 50.08 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 f.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

11

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.