Zulassungsantrag zur Berufung wegen nicht substantiiert geltend gemachter Divergenz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf mit der alleinigen Rüge einer Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keine konkret gegenübergestellten, abstrakten Rechtssätze benannt hatte. Ein bloßer Verweis auf die BVerwG-Entscheidung genügte nicht; die Vorinstanz hatte nicht von der übergeordneten Rechtsprechung abgewichen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Rügeführer einen inhaltlich bestimmten, abstrakten und verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz der übergeordneten Rechtsprechung und den hiervon abweichenden Rechtssatz der Vorinstanz konkret gegenüberstellt.
Die bloße Behauptung einer Abweichung oder der lapidare Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Erhebung einer Divergenzrüge nicht; es bedarf der expliziten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze.
Hat die Vorinstanz im konkreten Fall die Voraussetzungen festgestellt, die auch die übergeordnete Rechtsprechung verlangt (z.B. dass am Ort der inländischen Fluchtalternative das Existenzminimum gewährleistet ist), liegt keine Divergenz vor.
Bei unzureichender substantiierten Darlegung der Divergenz ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzuweisen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt in der Regel der Antragstellende (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Zitiert von (8)
3 zustimmend · 5 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1365/2212.08.2024Neutraljuris, Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1737/23.A13.02.2024Neutraljuris, Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1474/23.A12.11.2023Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 2217/22.A15.12.2022Zustimmendjuris Rn.2
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 592/21.A06.10.2021Zustimmendjuris, Rn. 2
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3160/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Klägerin behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.5.2008 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 30 ff., ab. Sie benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2019 – 4 A 564/19.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu weitgehend die allgemeine Aussage, dass der wirtschaftliche und soziale Standard am Ort der inländischen Fluchtalternative oberhalb der Schwelle des Existenzminimums liegen müsse und es nicht genüge, die Klägerin lapidar darauf zu verweisen, sich trotz der für sie als Frau bestehenden Schwierigkeiten durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass am Ort der inländischen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein müsse, und offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 35.
Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Klägerin in der Lage wäre, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.