Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Es fehle an der erforderlichen substantierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Weiteres Vorbringen begründe keinen Zulassungsgrund, da das VG die Tatsachen zur Kenntnis genommen und materiell-rechtlich gewürdigt habe. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels substantierter Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt die bloße Behauptung nicht; der Antragsteller muss gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert darlegen, weshalb die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen nur dann einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, wenn sie konkret und substantiiert vorgetragen werden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn das Gericht vorgetragene Tatsachen zur Kenntnis genommen und materiell-rechtlich gewürdigt hat, auch wenn es zu einer anderen Bewertung gelangt.
Bei Entscheidungen über Abschiebungsverbote ist die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts maßgeblich; pauschale oder wiederholte Vorbringen genügen nicht für die Zulassung der Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5756/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Er hat insbesondere nicht einmal sinngemäß aufgezeigt, weshalb und inwiefern die „Auswirkungen der Zugehörigkeit zu den Mohajir auf die Sicherheit dieser Volksgruppe“ sowie „die Krankheit des Klägers, aus der sich seine Unfähigkeit zu einer Abwehr von Angriffen ergibt“ in einem Berufungsverfahren einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Klärung bedürfen sollten, auf die es entscheidungserheblich ankommt. Dies ist ausgehend von der einzelfallbezogenen Würdigung des Verwaltungsgerichts auch nicht ansatzweise erkennbar.
Die weiteren vom Kläger benannten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Der sinngemäße Einwand, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mahajir sowie seiner Erkrankung vor Angriffen von kriminellen Banden schutzlos sei, greift auch nicht deshalb durch, weil insofern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wäre (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, indem es auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers zu den Überfällen und Bedrohungen angenommen hat, es gebe keinen objektiven Anhalt dafür, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit als Opfer ausgewählt worden sei (Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Die Auswirkungen der vom Kläger vorgetragenen Knie-OP hat es im Rahmen seiner Prüfung von Abschiebungsverboten gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 3213/20 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).