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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 311/17.A·18.02.2018

Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg mit dem Vorwurf, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das OVG verneint einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Ein bloßer Aufklärungsmangel bzw. die Nichtanhörung einer Zeugin begründet hier keinen Gehörsverstoß. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgewiesen; kein nachgewiesener Gehörsverstoß; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass Gerichte dieser Pflicht nachkommen.

2

Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich in den Urteilsgründen zu bescheiden; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn dies im Einzelfall klar erkennbar ist.

3

Ein bloßer Aufklärungsmangel, etwa die Nichtanhörung einer benannten Zeugin, begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.

4

Für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG müssen Verfahrensmängel entscheidungserheblich und substantiiert dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 2719/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO).

4

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.

6

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

7

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm schriftsätzlich benannte Zeugin nicht angehört. Damit beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.