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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3107/21·11.02.2026

Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung nach §124a VwGO verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer Prostitutionsstätte, begehrte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG; die Berufung gegen das abweisende Urteil war zuvor zugelassen worden. Die Klägerin hat die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses erforderliche Berufungsbegründung nicht eingereicht. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig nach § 124a Abs. 6 VwGO; eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingegangen ist; Wiedereinsetzung abgelehnt, Kosten dem Kläger auferlegt, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung nach Zulassung nicht innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmten Frist begründet, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO).

2

Ein zuvor gestellter Zulassungsantrag ersetzt nicht die nach Zulassung erforderliche gesonderte Berufungsbegründung; auf bereits vorgetragenes Material kann jedoch innerhalb der Frist Bezug genommen werden.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur möglich, wenn die dort genannten Voraussetzungen substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht werden.

4

Das Oberverwaltungsgericht kann die Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit durch Beschluss entscheiden; Kosten- und Vollstreckbarkeitsfolgen richten sich nach §§ 154, 167 VwGO i.V.m. den Vorschriften der ZPO.

Relevante Normen
§ 12 ProstSchG§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8217/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.10.2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin betrieb in F. eine Prostitutionsstätte. Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 9.10.2019 ab. Gegen das die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben der Prostitutionsstätte abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.10.2021 hat der Senat mit Beschluss vom 26.11.2025, der Klägerin am 28.11.2025 zugestellt, ihre Berufung zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses ist die Klägerin auf das Erfordernis hingewiesen worden, die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Sie hat die Berufung bislang nicht begründet. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung als unzulässig angehört worden.

3

II.

4

Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).

5

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (2.).

6

1. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht sie - wie hier - zugelassen hat (Abs. 5), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Wird die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO).

7

Die Klägerin hat die bis Montag, dem 29.12.2025, laufende Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten. Bis heute ist keine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.

8

Die Vorlage einer Berufungsbegründung ist nicht deshalb entbehrlich, weil vorliegend zuvor ein (ordnungsgemäßer) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Berufung nach ihrer Zulassung mit einem gesonderten Schriftsatz begründet werden. Hierzu ist in jedem Falle zeitlich nach Zulassung der Berufung eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt.

9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.2012 - 3 B 52.12 -, juris, Rn. 3, vom 19.10.2009 - 2 B 51.09 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 13 ff., m. w. N.

10

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO gegeben sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

12

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.