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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3107/21·26.11.2025

Berufungszulassung wegen Gehörsverletzung durch abgelehnte Terminverlegung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtliches GehörStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, weil das Verwaltungsgericht in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden hatte. Die Kammer stellte fest, dass das Gericht einen Verlegungsantrag trotz vorgelegten zahnärztlichen Attests und unzumutbarer kurzfristiger Vertretung abgelehnt hat. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die Berufung zuzulassen ist. Die Kostenverteilung bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gehörsverletzung durch abgelehnte Terminverlegung als stattgegeben zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht.

2

Eine Gehörsverletzung liegt auch vor, wenn ein Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt sind.

3

Erhebliche Gründe sind solche Umstände, die wegen des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots eine Zurückstellung des Termins erfordern, weil sich der Beteiligte trotz zumutbarer Bemühungen nicht in hinreichender Weise Gehör verschaffen konnte.

4

Eine kurzfristige krankheitsbedingte Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und die fehlende Möglichkeit einer vertretenden Einarbeitung begründen grundsätzlich einen solchen erheblichen Grund; die fehlende Teilnahme der Partei heilt den Verfahrensmangel nicht (§ 173 Satz 1 i.V.m. § 295 ZPO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 i.V.m. § 295 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8217/19

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.10.2021 zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es hätte am 26.10.2021 nicht in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und in der Sache entscheiden dürfen. Die Klägerin hatte die Aufhebung des Termins aus einem erheblichen Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 227 Abs. 1 ZPO beantragt.

2

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2022 – 7 B 16.21 –, juris, Rn. 17, m. w. N.

4

Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wenn die Gehörsverletzung – wie etwa bei einer zu Unrecht abgelehnten Terminverlegung wegen Krankheit – den gesamten Prozessstoff erfasst.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2025 – 3 B 10.24 –, juris, Rn. 21, und vom 9.8.2007 – 5 B 10.07 –, juris, Rn. 5.

6

Einem Anwalt kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich innerhalb einer Frist von nur einem Tag in einen ihm bisher unbekannten Prozessstoff einzuarbeiten.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 – 4 C 44.83 –, juris, Rn. 17.

8

An diesen Maßstäben gemessen liegt in der erstinstanzlichen Ablehnung des Terminverlegungsantrags vom 26.10.2021 eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Klägerin hat den Terminverlegungsantrag unter Vorlage eines zahnärztlichen Attests vom 25.10.2021 begründet, aus dem hervorgeht, dass der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte der Klägerin bis zum 28.10.2021 arbeits-, reise- und verhandlungsunfähig erkrankt war. Zudem hat sie ohne Weiteres nachvollziehbar mitgeteilt, dass der Sozius, Rechtsanwalt U., den Termin so kurzfristig ebenfalls nicht wahrnehmen könne. Damit war ein ausreichender Verhinderungsgrund gemessen an den angeführten höchstrichterlichen Maßstäben genügend dargelegt.

9

Mangels Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung scheidet eine Heilung dieses Verfahrensmangels aus (§ 173 Satz 1 i. V. m. § 295 ZPO). Schon damit beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 ‒ 6 B 32.09 ‒, juris, Rn. 1 f.