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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3106/18.A·01.10.2018

Abweisung des PKH-Antrags für geplanten Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtProzesskostenhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren ab. Der Kläger hatte weder hinreichende Erfolgsaussichten dargetan (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) noch innerhalb der Frist die in §78 Abs.3,4 AsylG geforderten Zulassungsgründe auch nur grob dargestellt. Schlagwortartige Behauptungen genügten den Darlegungsanforderungen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen mangels Darlegung von Zulassungsgründen und Erfolgsaussichten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

In einem Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsachen muss der Antragsteller innerhalb der Frist nach §78 Abs.4 AsylG zumindest in groben Zügen die Zulassungsgründe nach §78 Abs.3 AsylG darlegen, auch wenn er anwaltlich nicht vertreten ist.

3

Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder nur schlagwortartig vorgetragene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz genügen nicht als Zulassungsgründe nach §78 Abs.3 AsylG.

4

Der Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO), soweit das Gesetz die Anfechtung ausschließt.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 15207/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N.         aus E.        wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der – hier am 6.8.2018 abgelaufenen – Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.

4

Diesen Anforderungen, auf die der Berichterstatter des Senats den Kläger hingewiesen hat, genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat er nur behauptet, aber nicht ansatzweise aufgezeigt. Die von ihm darüber hinaus und ebenfalls nur schlagwortartig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).