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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3086/19.A·31.07.2022

Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Asylberufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; der Antrag wird abgelehnt. Entscheidend war, dass die Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und das Vorbringen unschlüssig ist. Das Gericht stellt fest, dass die Klagerücknahmefiktion des §81 AsylG nicht eingetreten ist, eine Zurückverweisung nach §130 VwGO nach §79 AsylG ausgeschlossen ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

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Die gesetzliche Klagerücknahmefiktion des §81 Satz1 AsylG tritt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein; bleibt diese aus, entscheidet das Gericht über die Sache selbst nach §§128,130 VwGO.

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Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz nach §130 Abs.2 Nr.2 VwGO ist ausgeschlossen, soweit §79 Abs.2 AsylG entgegensteht.

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Für die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz sind schlüssige, kohärente Tatsachenbehauptungen erforderlich; unschlüssiges oder widersprüchliches Vorbringen und nicht zuordenbare Beweismittel begründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 81 Satz 1 AsylG§ 128 VwGO§ 130 Abs. 1 VwGO§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 79 Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2827/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.        aus N1.       wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers im Berufungsverfahren aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Zwar kann das auf die mündliche Verhandlung vom 28.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden keinen Bestand haben, weil dies in der fehlerhaften Annahme, die Klage gelte kraft Gesetzes als zurückgenommen, keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (dazu unten 1.). Die Klage bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das sachliche Vorbringen unschlüssig ist (dazu unten 2.).

3

1. Ungeachtet der Betreibensaufforderung vom 31.10.2018 ist die Klage anhängig geblieben, weil die gesetzliche Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 Satz 1 AsylG nicht eingetreten ist. Der Senat hat bereits im Zulassungsbeschluss vom 8.8.2019 ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung kein hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers auszugehen.

4

So mit näherer Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2019 – 4 A 3086/19.A –, juris, Rn. 2 ff.

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Da die Klage nicht gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, hat der Senat über das Klagebegehren gemäß den §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO abschließend in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt gemäß § 79 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht.

6

Klagebegehren war erstinstanzlich neben der Fortsetzung des Verfahrens – ebenso wie im Berufungsverfahren – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hierüber hat das Verwaltungsgericht vollständig entschieden, auch wenn es sich mit dem nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblichen Sachantrag nicht mehr inhaltlich befasst hat. Denn ein Urteil, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt der gesetzlichen Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 Satz 1 AsylG abgelehnt wird, ist darauf gerichtet, das Verfahren insgesamt verfahrensmäßig abzuschließen.

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Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 11.7.2001 – A 4 B 4197/99 –, juris, Rn. 12 ff., 20; Hess. VGH, Urteil vom 18.2.1999 – 9 UE 812/96 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16.6.2022 – 6 B 1/22 –, juris, Urteilsabdruck, Seite 8.

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2. In der Sache bestehen keine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Erfolgsaussichten. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, Feststellung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gerichtete Klage ist bereits nicht schlüssig.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unter anderem außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2020 – 4 A 3787/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

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Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger nicht ausreichend aussichtsreich geltend gemacht, begründeter Furcht vor politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3.3.2017 erfolgte Schilderung der seine Verfolgungsfurcht aus seiner Sicht begründenden Umstände (Verfolgung seitens der „N-League“ und der Polizei wegen eines von ihm nicht begangenen Tötungsdelikts) ist im Wesentlichen unschlüssig. Hierauf hat bereits das Bundesamt im Bescheid vom 14.3.2017 zutreffend abgestellt (Bescheid, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). Die vom Kläger, der als Fahrer für die Partei „K-League“ gearbeitet haben will, nach eigenen Angaben aber schon nicht wusste, welche Ziele die Partei hatte, mit Schriftsatz vom 14.6.2019 vorgelegten Kopien polizeilicher Erstinformationsberichte vom 24.5.2013, 16.5.2018 und 14.8.2014 nebst Übersetzung, ändern daran nichts. Die Berichte sind mit dem vom Kläger bei seiner Anhörung bereits unschlüssig Geschilderten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Darin wird nicht nur der behauptete politische Bezug der geschilderten Ereignisse nicht bestätigt. Vielmehr ist von einem gänzlich anderen Geschehensablauf die Rede, ohne dass sich dies mit dem Vorbringen des Klägers irgendwie vereinbaren lässt.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG oder die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 AufenthG schlüssig dargetan. Hierfür ist angesichts der unschlüssigen Schilderungen des Klägers zu der behaupteten Vorverfolgung und aus den zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 14.3.2017 (Bescheid, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz), denen der Senat folgt, nichts erkennbar. Seine pauschal und allgemein gehaltenen Aussagen zur Lage in Pakistan stellen die im Bescheid gegebene Begründung nicht hinreichend in Frage.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.