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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3085/19.A·18.02.2020

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht erheblich ist. Das VG-Urteil stützt sich auf mehrere selbständig tragende Begründungen (u.a. interner Schutz, fehlendes Asylmerkmal, kein subsidiärer Schutz), gegen die der Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen (Verfahrensmangel nicht erheblich; mehrere selbständig tragende Begründungsstränge nicht angegriffen).

Abstrakte Rechtssätze

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Ist eine gerichtliche Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen gestützt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn für jeden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

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Ein als Verfahrensmangel gerügter Verstoß (z. B. Überraschungsentscheidung) ist unerheblich, soweit das Urteil auf weiteren selbständig tragenden Gründen beruht, gegen die keine Zulassungsgründe vorgetragen werden.

3

Die Rüge einer Gehörsverletzung führt nur dann zur Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO§ 3e AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2520/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Auf sich beruhen kann, ob der Kläger mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, zwei von ihm als Verfolger benannte Anführer der Gruppe "Lashkar-e-Taiba" seien international gesuchte Terroristen, unter dem Blickwinkel des Verbots einer Überraschungsentscheidung nicht rechnen musste, weil das Verwaltungsgericht ihn zu ihrer Identität nicht weiter befragt hat. Ein derartiger Verfahrensmangel wäre nicht erheblich, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf weiteren selbständig tragenden Begründungen beruht, die nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen sind. Ist die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 220.

6

Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers, er sei von international gesuchten Terroristen aufgesucht worden, unglaubhaft sei. Vielmehr ist es unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortrags davon ausgegangen, dass dem Kläger in Pakistan interner Schutz gemäß § 3e AsylG zur Verfügung gestanden hätte (Urteilsabdruck, Seite 8, dritter Absatz). Eine Verfolgung wegen des angeblich gegen ihn ergangenen Strafurteils hat es selbständig tragend abgelehnt, weil insoweit kein Asylmerkmal betroffen sei (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). Den Anspruch auf subsidiären Schutz hat das Verwaltungsgericht mangels Drohens eines ernsthaften Schadens verneint (Urteilsabdruck, Seite 11, vierter Absatz, bis Seite 12, dritter Absatz). Hinsichtlich der geltend gemachten Abschiebungsverbote hat es wiederum eigenständig tragend auch auf die Möglichkeit internen Schutzes abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz).

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Der Kläger hat gegen die unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vortrags zur Verfolgung angeführten Urteilsgründe (schon) keine Zulassungsgründe dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.