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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3074/21·19.12.2022

Zulassungsantrag gegen Zwangsgeldfestsetzung nach Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Gewerbeuntersagung bestätigt. Das OVG lehnt die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Geänderte persönliche oder finanzielle Verhältnisse betreffen die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Auch eine vorgebrachte Verfahrensrüge erweist sich als unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zwangsgeldfestsetzung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche Zweifel liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.

2

Bei der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist die Wirksamkeit (Bestandskraft) des zugrunde liegenden Verwaltungsakts maßgeblich; spätere Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, die eine Wiedergestattung betreffen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldes im Vollstreckungsverfahren.

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Eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt oder das Verfahrensprotokoll substantielle Fehler enthält.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann bei Zwangsgeldfestsetzungen nach den Vorschlägen des Streitwertkatalogs anhand des festgesetzten und anteilig des angedrohten Zwangsgeldes bemessen werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 6 GewO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3883/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 1.10.2020, mit dem gegen den Kläger aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung vom 3.8.2012 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro festgesetzt sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 Euro angedroht wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

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Die Einwände des Klägers beschränken sich auf die Darlegung seiner im Vergleich zu der Situation bei Erlass der Gewerbeuntersagung vom 3.8.2012 geänderten finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Die Frage seiner damit behaupteten Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ist nur bei einer Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist diese jedoch ohne Belang. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2020 – 4 B 1777/18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

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Hierauf ist der Kläger bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Senats vom 26.7.2021 ‒ 4 B 1809/20 ‒ hingewiesen worden.

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2. Auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei den entsprechenden diesseitigen Beweisantritten nicht gefolgt, tritt nicht zu. Den in der Klageschrift aufgeführten „Beweis“ der Beiziehung der Gerichtsakten des Parallelverfahrens 19 K 2586/20 hat das Gericht durch gemeinsame Verhandlung ebenso aufgegriffen wie es den angegriffenen Bescheid zur Kenntnis genommen hat, der in der Klageschrift mit dem Zusatz „Beweis“ aufgeführt ist. Weitere Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt mit dem Ansatz des Werts des festgesetzten Zwangsgelds sowie der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, 57 ff.).

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.