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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3068/21·19.12.2022

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Zwangsgeldandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwangsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen, das die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung bestätigte. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Angaben zu geänderten persönlichen/finanziellen Verhältnissen betreffen allenfalls eine Wiedergestattung nach §35 GewO und sind für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ohne Belang. Die Verfahrensrüge scheitert, weil angekündigte Beweisanträge keine beweiserheblichen Tatsachen betrafen und nicht substantiiert vorgetragen wurden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit abgelehnt; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; Zweifel sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

2

Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsmaßnahme ist auf die Wirksamkeit des vorausgehenden Verwaltungsakts abzustellen; Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, die für eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO relevant sein können, berühren die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht.

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Die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gelingt nur, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Beweismittel das Gericht übergangen hat; ein angekündigter Beweisantrag, der keine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage betrifft oder nicht in der Verhandlung vorgetragen wurde, begründet keine Übergehung.

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Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren gemäß GKG und dem Streitwertkatalog, etwa anteilig zum angedrohten Zwangsgeld, bemessen werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 6 GewO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2586/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 23.6.2020, mit der dem Kläger aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung vom 3.8.2012 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

6

Die Einwände des Klägers beschränken sich auf die Darlegung seiner im Vergleich zu der Situation bei Erlass der Gewerbeuntersagung vom 3.8.2012 geänderten finanziellen und persönlichen Verhältnisse. Die Frage seiner damit behaupteten Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ist nur bei einer Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ist diese jedoch ohne Belang. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2020 – 4 B 1777/18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

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Hierauf ist der Kläger bereits in dem die Festsetzung des hier angedrohten Zwangsgelds betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Senats vom 26.7.2021 ‒ 4 B 1809/20 ‒ hingewiesen worden.

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2. Auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei den entsprechenden diesseitigen Beweisantritten nicht gefolgt, tritt nicht zu. Ein in der Klageschrift angekündigter Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betraf inhaltlich schon keine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage und wurde in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls auch nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt mit dem Ansatz der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, 57 ff.).

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.