Anhörungsrüge nach §152a VwGO verworfen wegen Frist- und Formmangels
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte eine Gehörsverletzung gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats und begehrte Zulassung der Berufung; die Eingabe wertet der Senat als Anhörungsrüge. Die Rüge wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht und nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (fehlende beim OVG zugelassene Vertretung) erhoben wurde. Zudem hat der Senat dargelegt, dass dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht möglich war, sodass kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers mangels Frist- und Formgerechtigkeit sowie fehlender beim OVG zugelassener Vertretung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn sie binnen der dort bestimmten zweiwöchigen Frist und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten und ist strikt einzuhalten.
Für die Erhebung der Anhörungsrüge gilt das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO; die Rüge kann bereits bei Einlegung durch einen nicht beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Vertreter unzulässig sein.
Fehlt die form- oder fristgerechte Erhebung, ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 4 VwGO zu verwerfen; eine nachträgliche Heilung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht in entscheidungserheblicher Weise vor, wenn dem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Akteneinsicht ermöglicht wurde und keine konkreten, substanziierten Tatsachen vorgebracht werden, die eine Gehörsverletzung belegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2198/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 23.1.2023 – 4 A 1130/22 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat versteht die „Beschwerde“ des Klägers vom 20.2.2023 gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23.1.2023, mit der er geltend macht, der Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm und seiner Wahlverteidigung nicht die angeforderten Unterlagen zugestellt und seiner Wahlverteidigung kein einziges Blatt der Akte zur Verfügung gestellt worden sei, als allein statthafte Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder fristgemäß noch in der gesetzlichen Form erhoben ist.
Der Kläger hat die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der von ihm angegriffene Beschluss des Senats vom 23.1.2023 ist seinen Prozessbevollmächtigten am 24.1.2023 über das elektronische Anwaltspostfach formlos übersandt worden. Die Anhörungsrüge ist erst am 20.2.2023 bei Gericht eingegangen.
Der Kläger hat auch nicht die für die Erhebung der Anhörungsrüge gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt. Er ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Ungeachtet der nicht gewahrten Form hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Seinen in Münster ansässigen Prozessbevollmächtigten des Verfahrens 4 A 1130/22 ist nach Eingang der Strafakten 000 Js 000/11 V A von der Staatsanwaltschaft Aachen in sieben Paketen Ende Juli 2022 mitgeteilt worden, diese würden als Beiakten Hefte 6 bis 54 geführt und könnten aufgrund des erheblichen Aktenumfangs auf der Geschäftsstelle des Senats eingesehen werden. Unter Bezugnahme auf den Akteneinsichtsantrag vom 5.8.2022 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen worden, die Akten müssten bis zum 15.8.2022 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt werden, weshalb um sehr zeitnahe Terminabsprache zur Akteneinsicht gebeten werde. Ein Rechtanwalt aus der prozessbevollmächtigten Kanzlei hat sodann am 11.8.2022 Einsicht in die Beiakten genommen. Nachdem der Kläger immer wieder gerügt hatte, ihm bzw. seinen Wahlverteidigern werde Akteneinsicht versagt, waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 5.10.2022 gebeten worden, dem Kläger zu vermitteln, dass sie Einsicht in die vollständigen beigezogenen Akten gehabt hätten. Sollte ergänzende Akteneinsicht gewünscht sein, sei dies aktuell wieder möglich, weil die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Aachen dem Senat wieder vorlägen. Ein weiteres Begehren, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen, ist sodann ausgeblieben.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch weggelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.