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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3028/18.A·18.12.2019

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrecht (Zulassung der Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen in einem Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsachenwürdigung dargelegt wurden. Das VG habe die Entscheidung zudem eigenständig tragend mehrfach begründet. Die Kostentragung des Klägers wurde angeordnet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und substantiierter Tatsachenrügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und die Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret dargelegt wird.

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Erweist sich die angefochtene Entscheidung als durch mehrere selbständig tragende Begründungsstränge gestützt, muss der Zulassungsantrag für jeden dieser Stränge einen Zulassungsgrund darlegen.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Berichte oder sonstige Erkenntnisquellen), die die Wahrscheinlichkeit einer abweichenden Tatsachenwürdigung erkennen lassen.

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Allgemeine oder pauschale Behauptungen ohne konkrete Quellenangaben genügen nicht, um Zweifel an der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lageeinschätzung (z. B. Lageberichte des Auswärtigen Amtes) zu begründen und die Zulassung zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 130/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es ist bereits nicht aufgezeigt, dass sich die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,

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ob in Pakistan verfolgte Personen wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben können,

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im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

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Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten eigenständig tragend schon aus anderen Gründen abgelehnt als wegen des ebenfalls angenommenen internen Schutzes vor allem in Großstädten, auf die der Kläger allein abstellt. Insbesondere ist es davon ausgegangen, es sei nicht anzunehmen, dass die Urheber des Bombenanschlags, durch den der Vater des Klägers getötet worden sei, den Kläger im Falle einer Rückkehr gezielt angreifen würden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, und Seite 6, erster Absatz). Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes sowie (unter Bezugnahme auf die bereits dargelegten Gründe) das Vorliegen von Abschiebungsverboten hat es eigenständig tragend schon wegen fehlender Anzeichen für eine hierfür jeweils erforderliche Gefährdung des Klägers abgelehnt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter und dritter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl.  OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 ff., und vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Der Kläger behauptet insoweit nur, dass die Taliban in verschiedensten Orten des Landes vernetzt seien und auf informelle Informationen der jeweiligen Ortsvorsteher zurückgriffen, die regelmäßig Beobachtungen dahingehend anstellten, wer zugezogen sei. Er benennt jedoch keine Berichte oder sonstigen Erkenntnisquellen, welche die auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen geeignet sind, dass potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.