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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3016/17.A·11.04.2018

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; die hierfür erforderliche Begründung gemäß §78 Abs.4 AsylG musste binnen eines Monats nach Zustellung erfolgen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten am 17.11.2017 zugestellt; die Begründung ging erst am 15.01.2018 ein. Mangels fristgerechtem Eingang und ohne gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wurde der Zulassungsantrag verworfen; die Entscheidung ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung und fehlender Wiedereinsetzung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.4 AsylG ist nur wirksam, wenn die Gründe für die Zulassung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist substantiiert dargelegt und fristgerecht eingereicht werden.

2

Zur Fristberechnung für die Begründung eines Zulassungsantrags sind die Regelungen der §§57 VwGO, 222 ZPO und die allgemeinen Fristvorschriften des BGB (insbesondere §§187 ff.) anzuwenden.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt voraus, dass der Betroffene rechtzeitig einen Antrag stellt oder Umstände vorträgt, die eine Wiederherstellung von Amts wegen rechtfertigen; ohne entsprechenden Antrag oder Vortrag ist Wiedereinsetzung zu versagen.

4

Entscheidungen nach dem Asylgesetz können nach den besonderen Verfahrensvorschriften unanfechtbar sein (§80 AsylG), sofern das Gesetz dies vorsieht; in solchen Fällen ist der Rechtsweg gegen die Entscheidung ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB§ 193 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 5046/17.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG die Gründe dargelegt haben, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

2

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.11.2017 zugestellt worden. Damit endete die einmonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit dem Ablauf des 18.12.2017 (Montag) gemäß §§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB. Die Begründung des Zulassungsantrags der Kläger ist indes erst am 15.1.2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Damit fehlt es an einem fristgerechten Eingang beim Verwaltungsgericht.

3

Den Klägern ist auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Antragsbegründung zu gewähren. Sie haben trotz des ihnen am 5. Januar 2018 erteilten Hinweises des Gerichts auf die Fristversäumnis weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Umstände vorgetragen, die Anlass zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen geben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.