PKH-Antrag für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch durch einen Anwalt einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Frist zur Antragstellung verstrichen ist. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil kein vollständiges PKH-Gesuch auf dem vorgeschriebenen Vordruck bis Fristablauf vorlag.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Zulassungsbegehr als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 Abs.1 VwGO ist nur bei zuvor fristgerecht eingereichtem vollständigem Prozesskostenhilfegesuch zu gewähren.
Ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch umfasst zwingend die auf dem vorgesehenen Vordruck abgegebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (§166 VwGO i.V.m. §117 ZPO).
Die Frist zur Stellung eines formgerechten Antrags auf Zulassung der Berufung beginnt mit Zustellung eines Gerichtsbescheids, der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehen ist; eine nachträgliche Heilung der versäumten Monatsfrist setzt rechtzeitige Einreichung der PKH-Unterlagen voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5987/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Rubrum
Nachdem die Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellt hat und nach ihrer Klarstellung mit Schreiben vom 5.1.2016, versteht der Senat ihr Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Der so verstandene Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 a Abs. 4 Satz 1 und 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) ist mittlerweile verstrichen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 11.12.2015 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 11.1.2016. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels in der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Form durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsschutzsuchende bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Dazu gehört insbesondere die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Auf den gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 7.1.2016 hat die Klägerin die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.