Ablehnung der Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden im Asylverfahren. Zentrale Frage ist, ob die Sache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung aufwirft. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Antrag die Entscheidungsrelevanz und Klärungsbedürftigkeit aufgeworfener Rechts- und Tatsachenfragen nicht substantiiert darlegt und keine eigene, die Feststellungen des VG in Zweifel ziehende Beweismittel benennt. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage bisher obergerichtlich nicht geklärt ist, von allgemeiner Bedeutung ist und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Die bloße Formulierung von Rechts- oder Tatsachenfragen ohne Darstellung ihrer Entscheidungsrelevanz und ohne Benennung eigener Anknüpfungstatsachen oder Quellen genügt den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung nicht.
Zurückweisend auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft gestützt werden, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt oder belegt, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse unzutreffend sind oder die Zumutbarkeit innerstaatlichen Schutzes entfallen würde.
Kosten des Zulassungsverfahrens werden nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG dem Antragsteller auferlegt; Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2228/14.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfenen Fragen,
„ob die MQM gegenüber missliebig gewordenen Mitgliedern Übergriffe und Festnahmen durchführt und hierbei gewaltsame Mittel androht und anwendet, vor denen die pakistanischen Behörden keinen Schutz bieten können oder wollen,
beziehungsweise, ob die Vorgehensweise der MQM in Pakistan die Qualität einer mittelbaren politischen Verfolgung bzw. einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung oder unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben hat,
beziehungsweise, ob von der MQM mittelbare staatliche Verfolgung ausgehen kann,“
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Urteilsabdruck S. 7, letzter Absatz, bis S. 8) deshalb verneint, weil es nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Es ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb Pakistans jedoch außerhalb von Karachi zumutbar vor der Partei MQM geschützt gewesen und dies auch weiter sei (Urteilsabdruck S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, erster Absatz). Bezogen hierauf sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohe aus denselben Gründen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Die Antragsbegründung zeigt keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass die Erkenntnisse, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, der Kläger könne von seinen mutmaßlichen Gegnern nicht landesweit ausfindig gemacht werden, gestützt hat, unzutreffend sein könnten. Weder setzt sich die Begründung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen auseinander, noch benennt sie konkrete eigene Quellen, die dieser Annahme entgegenstehen. Die angegebenen Zitate sind insoweit unergiebig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.