OVG NRW: PKH- und Berufungszulassungsantrag wegen COVID‑19‑Lage in Pakistan abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu einem Abschiebungsverbotsantrag (§ 60 Abs.5 AufenthG) unter Verweis auf die COVID‑19‑Lage in Pakistan. Das OVG weist PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurück und lehnt die Berufungszulassung ab. Es fehlt an einer darlegbaren grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie an konkreten Anhaltspunkten, die eine abweichende Bewertung der Vorinstanz wahrscheinlich machen. Ein behaupteter Aufklärungs- oder Gehörsmangel ist nicht ersichtlich und begründet keinen Zulassungsgrund.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine bisher nicht beantwortete Rechts- oder eine tatsachenrechtlich klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.
Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung müssen konkrete Anhaltspunkte benannt werden, die plausibel machen, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anders bewertet werden können als von der Vorinstanz.
Reine Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung oder Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung tatsächlicher Feststellungen begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund und sind dem sachlichen Recht zuzurechnen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 81/18.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus T. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Kläger zeigen bereits nicht auf, weshalb die von ihnen aufgeworfene Frage,
inwieweit aufgrund der besonderen Lage in Pakistan wegen der Covid-19- Pandemie Rückkehrer mit einer hohen Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in eine derart extreme Gefahrenlage geraten würden, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen ist; gerade und besonders auch im Hinblick auf die sozialen und politischen Spannungen in Pakistan,
in dieser auf alle pakistanischen Asylbewerber bezogenen Allgemeinheit mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sein soll. Im Übrigen verweist das Antragsvorbringen lediglich auf eine Internetseite der Wirtschaftskammer Österreich zur Corona-Situation in Pakistan (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html) sowie eine Auskunft zum Gesundheitswesen in Pakistan (https://www.laenderdaten.info/Asien/Pakistan/gesundheit.php), wo die wirtschaftlichen wie gesundheitlichen Folgen der COVID-19-Pandemie einschließlich der staatlichen Hilfspakete geschildert werden. Es lässt jedoch nicht ansatzweise erkennen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage als die des Verwaltungsgerichts, das sich ausführlich mit den Folgen der COVID-19-Pandemie in Pakistan befasst hat (Urteilsabdruck, Seite 22, letzter Absatz, bis Seite 25, zweiter Absatz), mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots möglich erscheint.
Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Pandemielage bei der Frage, ob sie bei einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage wären, sich eine die lebensnotwendigen Bedürfnisse sichernde Existenz aufzubauen, nicht ausreichend berücksichtigt, lässt angesichts der breiten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Pandemie auch keinen Gehörsverstoß erkennen. Soweit die Kläger damit sinngemäß einen Aufklärungsmangel geltend machen wollten, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2019 – 4 A 565/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Das sich im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertungen hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG richtende Vorbringen der Kläger ist im Übrigen dem sachlichen Recht zuzurechnen und beinhaltet keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Soweit damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht sein sollten, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 16.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.