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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2929/24·10.02.2025

Berufungszulassung: Verzichtserklärung im Rückmeldeformular zu Soforthilfe

Öffentliches RechtSubventionsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen zur Auslegung einer Verzichtserklärung in einem Rückmeldeformular für Soforthilfe. Streitpunkt war, ob die Erklärung zwingend oder freiwillig war und ob Hinweise auf Strafbarkeit unzulässige Drohungen darstellen. Das OVG ließ die Berufung zu, da ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung bestehen; maßgeblich sei die Sicht des objektiven Empfängers sowie die Möglichkeit zur Rückmeldung ohne Verzicht.

Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.11.2024 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

2

Bei der Auslegung vorformulierter Verzichtserklärungen in Rückmeldeformularen ist auf das Verständnis eines objektiven Empfängers abzustellen.

3

Eine hervorgehobene, anzukreuzende Verzichtsoption ist nicht per se unwirksam oder ausschließlich nachteilig, wenn ersichtlich ist, dass alternativ eine Rückmeldung ohne Verzicht möglich ist und die Erklärung Verfahrensvereinfachungen bewirken kann.

4

Hinweise auf strafrechtliche Konsequenzen in Förderformularen stellen keine unzulässige Drohung dar, soweit sie gesetzlich geboten sind und deutlich machen, welche Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind.

5

Der Erlass eines Feststellungs- und Erstattungsbescheids schränkt den effektiven Rechtsschutz nicht aus sich heraus ein, wenn damit der Rechtsweg eröffnet ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 264 StGB§ Subventionsgesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5722/23

Tenor

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2024 zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

2

Die Berufung ist zuzulassen, weil aus den vom Beklagten dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

3

Der Beklagte hat schlüssig eingewandt, allein aus den zum Rückmeldeverfahren gegebenen Erläuterungen sei hinreichend deutlich geworden, dass es sich bei der im Rückmeldeformular enthaltenen Verzichtserklärung um eine von mehreren möglichen Rückmeldeoptionen gehandelt habe. Ein Zwang oder eine fehlende Freiwilligkeit zur Abgabe der Verzichtserklärung bei einem nicht bestehenden Liquiditätsengpass sei dem entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen gewesen. Selbst in Anwendung eines strengen Prüfungsmaßstabs ergebe sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass die streitgegenständliche Verzichtserklärung eindeutig und unmissverständlich als Verzicht auf die mit dem Bewilligungsbescheid vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen sei. Jedem Soforthilfe-Empfänger sei es zudem unbenommen gewesen, eine Rückmeldung vorzunehmen, ohne einen Verzicht erklären zu müssen. Dies sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, wenn der Soforthilfe-Empfänger offensichtlich schon gewusst habe, dass er keinen pandemiebedingten Liquiditätsengpass erlitten habe. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, der von dem Beklagten zwar vorformulierte, aber besonders anzukreuzende und als solcher hervorgehobene Verzicht sei für die Soforthilfe-Empfänger ausschließlich nachteilig und für den Beklagten ausschließlich von Vorteil. Die Möglichkeit zur Abgabe der Verzichtserklärung habe sie bloß von der Pflicht befreien sollen, Angaben zu den für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses maßgeblichen Faktoren zu machen. Es habe also eine Verfahrensvereinfachung ermöglicht werden sollen und zwar auch zugunsten des Zuwendungsempfängers, für den angesichts dessen die Abgabe der Erklärung nicht nur nachteilig gewesen sei. Schließlich habe der Beklagte nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz beschnitten, sondern durch Erlass des streitgegenständlichen Feststellungs- und Erstattungsbescheids der Klägerseite ohne Einschränkung dieses Rechts den Klageweg eröffnet. Bei den Hinweisen auf die Strafbarkeit von falschen Angaben zu bestimmten Punkten habe es sich nicht um Drohungen gehandelt, sondern um konkrete Hinweise darauf, welche Angaben mit besonderer Sorgfalt abgegeben werden müssten, damit keine Strafbarkeit in Betracht komme. Die Hinweise hätten entsprechend einer gesetzlichen Vorgabe aus dem Subventionsgesetz der Festlegung gedient, welche Angaben subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB seien.