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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2916/20.A·28.10.2020

Zulassung der Berufung abgelehnt: Divergenzrüge nach §78 AsylG unzureichend dargelegt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung einer Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil die Klägerin keinen konkret bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz gegenüberstellte. Das Gericht betont, dass bloße Behauptungen einer Abweichung und pauschale Auslegungen frühere Entscheidungen nicht genügen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Divergenz als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt eine konkrete, inhaltlich bestimmte Gegenüberstellung der streitigen, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensätze voraus; bloße Behauptungen einer Abweichung sind unzureichend.

2

Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz ist darzulegen, welcher abstrakte Rechts- oder Tatsachensatz der angegriffenen Entscheidung von einem in übergeordneter Rechtsprechung in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten entsprechenden Satz abweicht.

3

Aus der Erwähnung der Flucht folgt nicht ohne Weiteres eine allgemeine Bewertungsregel für die Verfolgungsfurcht; Einzelformeln oder Hinweise auf Indizwirkung begründen keine allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

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Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; die Antragstellerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

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Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 3457/18.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren ausgeführt hat,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2019 – 4 A 4117/19.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff.,

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nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Klägerin behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 ‒ 1 C 235.58 ‒ (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Sie benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht eines schutzsuchenden Ausländers besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.