Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2912/15·02.04.2017

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Substantiierung und Vertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrecht (Zulassung der Berufung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert wurden und die nach § 67 Abs. 4 VwGO/§ 124a Abs. 4 VwGO erforderliche, durch den Anwalt gegliederte Darlegung fehlte. Außerdem hielt das Gericht den Bescheid vom 30.9.2014 bis zur Ausstellung eines neuen Feuerstättenbescheids für bestandskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße, nicht näher ausgeführte Behauptungen genügen nicht.

2

Der nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche Vertretungsvortrag verlangt, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Streitstoff sichtet und in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung strukturiert darlegt; eine pauschale Bezugnahme auf zuvor vorgebrachte, noch nicht anwaltlich eingeordnete Einwendungen genügt nicht (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

3

Ein Widerruf eines Verwaltungsakts kann nach Landesrecht nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen; ein zuvor bestandskräftiger Bescheid behält seine Rechtswirkung bis zur Ausstellung eines neuen, ihn ersetzenden Bescheids (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG NRW).

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 47, 52 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 49 Abs. 1 VwVfG NRW§ 67 Abs. 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 531/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 465,44 Euro festgesetzt

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Die einzig geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Insoweit beruft sich der Kläger allein darauf, die angefochtenen Bescheide seien infolge des Widerrufs des Bescheides vom 30.9.2014 zunächst auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides vom 5.5.2015 zu beurteilen, mit dem Widerruf des Feuerstättenbescheides vom 5.5.2015 werde den hier streitgegenständlichen Bescheiden dann jegliche Grundlage entzogen. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid vom 30.9.2014 sei bestandskräftig gewesen und entfalte seine Rechtswirkung bis zur Ausstellung des neuen Feuerstättenbescheides vom 5.5.2015, da der darin erklärte Widerruf des alten Feuerstättenbescheides lediglich mit Wirkung für die Zukunft gelte (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Annahme hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht entkräftet.

3

Im Übrigen genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen des seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Klägers weder dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO noch dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit fehlt es an der auch hier erforderlichen Sichtung und Gliederung des Streitstoffs durch den postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.7.1989 – 4 B 140.88 –, NVwZ 1990, 459 = juris, Rn. 3, und vom 25.10.2016 – 5 P 7.15 –, NZA-RR 2017, 102 = juris, Rn. 20 ff. (letzterer zu den insoweit vergleichbaren Anforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren) sowie OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2011 – 4 B 1771/10 –, NVwZ 2011, 1207 = juris, Rn. 18 (zum insoweit vergleichbaren Darlegungserfordernis bei § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.