Zulassung der Berufung nach AsylG abgelehnt – Aufklärungsmängel kein Verfahrensmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentral ist, ob unzureichende Sachaufklärung einen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO darstellt. Das Gericht lehnt die Zulassung ab, da Aufklärungsmängel nicht zu den genannten Verfahrensmängeln gehören. Die Kostenregelung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen wird abgelehnt; Aufklärungsmängel kein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Abstrakte Rechtssätze
Aufklärungsmängel begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt das Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Verfahrensmängel voraus; bloße Rügen unzureichender Sachaufklärung genügen nicht.
Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG, wonach der Antragsteller die Kosten tragen kann, Gerichtsgebühren jedoch nicht erhoben werden.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind unanfechtbar gemäß § 80 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1889/14.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21.10.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Die ausschließlich erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO gehören.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 18 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).