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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2897/24.A·27.04.2025

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und rügten ausschließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da kein Gehörsverstoß vorlag und das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, jede Einwendung ausdrücklich in den Gründen zu bescheiden. Zudem stützte das VG die Entscheidung auf mehrfach selbständig tragende Begründungsstränge (Widersprüche im Vortrag), die nicht angegriffen wurden. Die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit nach § 80 AsylG werden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Gehörsverletzung nicht dargetan, tragende Begründungsstränge nicht angegriffen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es besteht jedoch nicht die Pflicht, jedes Parteivorbringen ausdrücklich in den Urteilsgründen zu bescheiden; besondere Umstände müssen darlegen, dass Vorbringen tatsächlich nicht berücksichtigt wurde.

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Das Unterlassen zusätzlicher gerichtlicher Aufklärungshandlungen (z.B. Einholung weiterer Auskünfte des Auswärtigen Amts) begründet nicht von vornherein einen Gehörsverstoß oder sonstigen Verfahrensmangel i.S.d. §§ 78 Abs. 3 AsylG, 138 VwGO.

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Trägt eine Entscheidung mehrere selbständig tragende Begründungsstränge, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn für jeden dieser Stränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

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Die eigene Einräumung von Widersprüchen im Vorlagevortrag durch die Kläger kann die Darlegung eines hinreichenden Zulassungsgrundes ausschließen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4588/23.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die von den Klägern ausschließlich geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A –, juris, Rn. 24 f., und vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A – juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.

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Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte ‒ auch ohne formellen Beweisantrag ‒ eine neue, auf das Schicksal der Kläger bezogene Auskunft des Auswärtigen Amts einholen müssen, ob die geschilderte inländische Fluchtalternative für die Kläger wirklich bestehe. Damit machen sie einen Aufklärungsmangel geltend. Ein solcher begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A

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2067/22.A ‒, juris, Rn. 29 f., m. w. N.

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Ungeachtet dessen bedurfte es ausgehend von der mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Das Verwaltungsgericht hat bereits eine Verfolgung unter anderem deshalb verneint, weil die Kläger insgesamt kein schlüssiges Bild ihrer Gefährdung aufzuzeigen vermocht hätten. In der mündlichen Verhandlung hätten sich teilweise gravierende Widersprüche gezeigt. Insgesamt hätten weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. nachvollziehbar und schlüssig aufzeigen können, warum sie einerseits nach dem Angriff auf den Kläger zu 1. nach Sialkot ausgereist seien, andererseits von dort aber ohne einen für das Gericht erkennbaren Grund bei unveränderter Gefahrenlage wieder nach Karachi zurückgekehrt seien. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2021 ‒ 4 A 759/21.A ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N.

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Daran fehlt es vorliegend. Vielmehr räumen die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung selbst ein, dass es in ihrem Vortrag einige Widersprüche gegeben habe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.