Zulassungsantrag der Berufung wegen Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit der Behauptung einer Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das OVG hält die Darlegung der Divergenz für unzureichend, weil kein konkreter, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird. Eine bloße Verweisung auf die andere Entscheidung genügt nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz mangels substantiiert dargelegtem Widerspruch der Rechtssätze als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG muss der Antragssteller einen inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennen, dem die angegriffene Entscheidung widerspricht.
Die bloße Behauptung, eine Vorinstanz weiche von einer obergerichtlichen Entscheidung ab, genügt nicht; es ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze erforderlich.
Allgemeine Ausführungen höherer Rechtsprechung über die Bedeutung der Flucht begründen keine allgemeine Regel; die Berücksichtigung der Fluchtumstände bleibt eine einzelfallbezogene Tatsachen- und Beweiswürdigung.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG zu tragen; der unterlegene Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 230/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren ausgeführt hat,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2019 - 4 A 4117/19 - juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff.,
nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 ‒ I C 235.58 ‒ (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht eines schutzsuchenden Ausländers besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.