Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Eignung als Ausbilder
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 22.10.2015. Zentrales Rechtsproblem war, ob ihm trotz Verlusts der Anwaltszulassung die Eignung als Ausbilder i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG zukommt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger mangels eigener anwaltlicher Tätigkeit nicht geeignet ist. Das Verfahren wurde gemäß § 173 VwGO fortgeführt; Kostenentscheidung nach § 154 VwGO getroffen.
Ausgang: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsverfahren zur Berufung kann gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 ZPO fortgeführt werden, wenn der Beteiligte einer gerichtlichen Aufforderung (z. B. zur Bestellung eines neuen Bevollmächtigten) nicht nachkommt.
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das angefochtene Urteil insgesamt als richtig erscheint und die berufungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt kann die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG ausschließen, soweit die fehlende Ausübung des Berufs die Vermittlung und Überprüfung praktischer Ausbildungsinhalte unmöglich macht.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung ist der Antrag abzuweisen und die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5556/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Das unterbrochene Zulassungsverfahren war gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 ZPO fortzuführen. Es ist als aufgenommen anzusehen, weil der Kläger der Aufforderung des Vorsitzenden, bis zum 10.4.2017 einen neuen Anwalt zu bestellen, nicht Folge geleistet hat.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2015 stellt sich (mittlerweile) aus anderen als den bezeichneten Urteilsgründen als richtig dar, worauf der Kläger mit Verfügungen vom 17.11.2016 und 9.2.2017 hingewiesen worden ist.
Mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt fehlt dem Kläger die Grundvoraussetzung für die Eignung als Ausbilder gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Danach darf Auszubildende nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Mangels eigener ausgeübter Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt ist es ihm unmöglich, Ausbildungsinhalte zu vermitteln und die Anwendung des Erlernten in der Praxis zu überprüfen.
Dementsprechend kommt es auf die vom Kläger benannten Zulassungsgründe nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.