Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, legte jedoch innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Begründungsfrist keine den Anforderungen genügende Begründung vor. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO fehlt. Die Klägerin reagierte auch nicht auf einen gerichtlichen Hinweis. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, der Streitwert bleibt bei 10.000 Euro.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der zweimonatigen Frist substantiiert darlegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Wird das erstinstanzliche Urteil mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt, ist die Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verlängerbar; ein fristgerechtes Vorbringen ist zwingend erforderlich.
Unterbleibt innerhalb der gesetzlichen Frist eine substantielle Begründung des Zulassungsantrags, ist dieser als unzulässig zu verwerfen, auch wenn ein gerichtlicher Hinweis erfolgte.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3229/23
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.11.2024 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Das angegriffene, mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist der Klägerin am 20.11.2024 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 20.1.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).