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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2864/17.A·22.05.2019

Berufung zugelassen wegen Gehörsverletzung durch nicht nachgewiesene Ladungszustellung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil in der Abwesenheit verhandelt wurde und die Zustellung der Ladung an den Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen ist. Das OVG ließ die Berufung zu, da kein Empfangsbekenntnis vorliegt und der Anwalt den Erhalt bestritten hat. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgegeben; Berufungsverfahren wird fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO kommt in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat.

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Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn in der Abwesenheit der Partei verhandelt und nicht nachgewiesen ist, dass der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

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Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann durch ein Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO nachgewiesen werden; der Nachweis kann jedoch auch durch andere Beweismittel geführt werden.

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Der bloße Versand der Ladung per Fax begründet keinen ausreichenden Zustellungsnachweis, wenn der Empfang bestritten wird; tatsächlicher Zugang oder zumindest eine konkludente Bestätigung des Anwalts sind erforderlich, um formelle Mängel zu heilen (§ 173 S.1 VwGO i.V.m. § 189, § 174 ZPO).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 102 VwGO§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO§ 174 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8020/17.A

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen.

Gründe

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Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Ladung zur in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 erhalten hat.

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Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist gemäß §§ 102, 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuzustellen. Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen, welches den Nachweis für die Zustellung erbringt (§ 174 Abs. 4 ZPO) und die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO ersetzt. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat. Der Verlust des Empfangsbekenntnisses nach Zustellung lässt die Zustellungswirkungen nicht mehr entfallen; der Nachweis kann mithilfe anderer Beweismittel erbracht werden. Auch wird der fehlende Nachweis einer formgerechten Zustellung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Dokuments geheilt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Rechtsanwalt zumindest konkludent bestätigt, das Schriftstück selbst erhalten und als zugestellt entgegengenommen zu haben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 A 2077/16.A –,juris, Rn. 4 f.

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Ein Empfangsbekenntnis für die Zustellung der Ladung für den 16.10.2017 befindet sich nicht bei den Akten. Zwar ist die Ladung ausweislich der Akten per Computerfax an die Kanzlei des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt worden. An einem Nachweis, dass der damalige Prozessbevollmächtigte die Ladung erhalten und als zugestellt entgegengenommen hat, fehlt es aber. Er hat den Erhalt der Ladung ausdrücklich bestritten. Dies kann ihm nicht widerlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung

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Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

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Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.