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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2856/18·03.01.2023

Berichtigungsbeschluss nach §§125,119 VwGO: Korrektur des Urteils 4 A 1856/18

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerichtigung/BerichtigungsbeschlussStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Senatsurteils (4 A 1856/18) und trug ergänzende Textänderungen vor. Das Oberverwaltungsgericht änderte im Urteilstext die Bezeichnung „Bundesnotarkammer“ in „Bundessteuerberaterkammer“ und fügte einen erläuternden Satz zum Wohnort des Klägers ein. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Beteiligten gestützt auf §§125 Abs.1, 119 Abs.1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteilstexts in Teilbereichen stattgegeben; Wortlaut geändert und Tatbestand ergänzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag gegen einen gerichtlichen Urteilstext kann nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO stattgegeben werden, wenn im Urteil ein berichtungsbedürftiger Fehler oder eine notwendige Ergänzung vorliegt und die Beteiligten angehört werden.

2

Falsche Bezeichnungen von Dritten oder Institutionen im Urteilstext (z. B. irrtümliche Nennung einer Kammer) sind durch Berichtigung zu berichtigen.

3

Das Gericht kann den Tatbestand eines Urteils ergänzen, soweit die Ergänzung der zutreffenden und bereits feststehenden Sachverhaltswiedergabe dient und den Entscheidungsinhalt klarstellt.

4

Berichtigungsbeschlüsse können gemäß den einschlägigen Vorschriften des VwGO als unanfechtbar angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 119 Abs. 1 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 5837/17

Tenor

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 29.11.2022 – 4 A 1856/18 – wird auf den Antrag des Klägers vom 21.12.2022, berichtigt mit Schriftsatz vom 28.12.2022, nach Anhörung der Beteiligten wie folgt gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO berichtigt bzw. ergänzt:

Auf Seite 9 des Urteilsabdrucks wird das Wort „Bundesnotarkammer“ ersetzt durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“.

Auf Seite 14, letzter Absatz, des Urteilsabdrucks wird nach dem Satz, „Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Distanz zwischen seiner Hauptniederlassung und der weiteren Beratungsstelle von etwa 45 km, zum anderen aber auch aus seiner Bürogemeinschaft mit einer Rechtsanwaltskanzlei am Ort der weiteren Beratungsstelle.“, der Satz eingefügt: „Zudem liege seine aktuelle Privatwohnung in I.  genau in der Mitte zwischen seiner beruflichen Niederlassung und seiner weiteren Beratungsstelle.“

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).