Asylverfahren: PKH abgelehnt und Berufung nicht zugelassen – kein Gehörsverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung im Asylverfahren. Das OVG lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab und wies die Zulassung der Berufung als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wurde verneint, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen gewürdigt und keine übergangenen Beweisanträge nachgewiesen wurden.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein Gehörsverstoß festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt das Vorliegen konkreter und substantiiert dargetaner Zulassungsgründe voraus; bloße Zweifel an der Richtigkeit des Urteils genügen nicht.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht allein in einer abweichenden Würdigung des Vorbringens, wenn das Gericht die Tatsachenbehauptungen in der Urteilsbegründung aufgenommen und gewürdigt hat.
Gewährleistet das Sitzungsprotokoll keinen Beweisantrag und begehrt die Partei keine Protokollberichtigung, begründet dies für sich genommen keinen Gehörsverstoß.
Behauptete Aufklärungsdefizite des Gerichts begründen nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG, sofern keine sonstigen Verfahrensmängel ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13461/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. am S. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei von Mitgliedern der herrschenden Noon League fälschlich der Ermordung zweier Parteimitglieder beschuldigt und mit Hilfe der Polizei verfolgt worden, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 2, letzter Absatz, bis S. 4, zweiter Absatz sowie Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 7, vorletzter Absatz). Dass es dieses anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
Einen vom Gericht übergangenen Beweisantrag des Inhalts, „das Gericht solle dem Kläger die Möglichkeit geben, die fingierten Anzeigen gegen ihn und die im Raum stehenden Haftbefehle abwarten und berücksichtigen“, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat.
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zu den Erkenntnissen, die einer Überprüfung durch das Gericht bedurft hätten, einen Aufklärungsmangel geltend macht, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Ein solcher begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 36 f., m. w. N.
Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, insbesondere im Hinblick auf das geltend gemachte Vorliegen von Abschiebungsverboten, sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.