Zulassung der Berufung abgelehnt: Gehörsverletzung wegen Adresswechsel nicht gegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln und rügte vorrangig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er eine mündliche Verhandlung aufgrund eines Umzugs verpasst habe. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab: Die alleinige Gehörsrüge genügt nicht zur Zulassung. Maßgeblich waren die Zustellvorschriften des § 10 AsylG und die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, der das Gericht nicht rechtzeitig über die Adressänderung informierte. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen alleiniger Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht allein wegen der bloßen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erteilen; es bedarf eines substantiierten Vortrags, dass das Gericht entscheidungserheblich übergangen hat.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zur Möglichkeit der Äußerung; eine Verletzung liegt nicht vor, wenn die Partei verfahrensrechtlich gebotene Möglichkeiten zur Wahrnehmung dieses Gehörs nicht nutzt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG gelten Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als wirksam; ist eine Zustellung nicht möglich, gilt die Aufgabe zur Post als bewirkt, und der Ausländer trägt die Verantwortung, die Behörde über einen Wohnsitzwechsel zu informieren.
Erlangt das Gericht erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von einer Adressänderung, die ihm zuvor nicht mitgeteilt wurde, begründet dies keine Gehörsverletzung, wenn die Partei für die Nichtmitteilung verantwortlich ist.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2257/21.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.10.2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle (unter anderem dem von ihm angerufenen Gericht) auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Es liegt ‒ verfassungsrechtlich unbedenklich,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris, Rn. 19 ff.,
in der Verantwortung des über diese Zustellvorschrift umfassend in seiner Muttersprache gemäß § 10 Abs. 7 AsylG belehrten Asylbewerbers ‒ wie hier des Klägers ‒, das Gericht über einen Wechsel der Anschrift zu unterrichten, vgl. § 10 Abs. 1 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2020 – 4 A 4764/19.A –, juris, Rn. 8.
Hiervon ausgehend stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass der Kläger unter der von ihm selbst in der Klageschrift und nachfolgenden Klagebegründung mitgeteilten Anschrift mit dem Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO), zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, die Ladung jedoch, weil er bereits seit September 2022 unter seiner jetzigen Anschrift wohnhaft ist, nicht zugestellt werden konnte mit der Folge, dass er mangels Kenntnis von dem Termin zur mündlichen Verhandlung an dieser nicht teilgenommen hat. Die Kenntnis von der jetzigen Anschrift hat das Verwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage vom 2.10.2024 an die für den bekannten Wohnort zuständige Ausländerbehörde anlässlich des Rücklaufs der Zustellungsurkunde zur Terminladung mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ erst nach der mündlichen Verhandlung und Ergehen des Urteils vom 30.10.2024 durch Mitteilung der für den neuen Wohnort des Klägers zuständigen Ausländerbehörde am 14.11.2024 erlangt.
Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren auch im Übrigen nicht mit der nötigen Sorgfalt betrieben, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem Vorbringen des Klägers , das Urteil sei auf den 30.10.2014 datiert und das Gericht habe ihn nur auf einen Teil des Anhörungsprotokolls verwiesen, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, bei der Urteilsfindung nicht nachgekommen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2017 ‒ 4 A 1811/15.A ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.