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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2783/19·13.01.2019

Einstellung des Berufungsverfahrens nach Rücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung bei Spielhallenerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Berufung zurück; das Oberverwaltungsgericht stellte das Berufungsverfahren gemäß den einschlägigen VwGO-Bestimmungen ein. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Ausnahme nach §155 Abs.4 VwGO wurde nicht angenommen, da die Beklagte die Kosten nicht verschuldet habe. Der Streitwert für die Anfechtung einer Konkurrentenerlaubnis wurde auf die Hälfte des im Streitwertkatalog angesetzten Mindestjahresgewinns festgesetzt.

Ausgang: Berufungsverfahren nach Rücknahme der Berufung eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zur Einstellung des Berufungsverfahrens nach den §§ 87a Abs.1 und 3, 125 Abs.1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.3 VwGO.

2

Die Kosten einer durch Rücknahme beendeten Berufung sind grundsätzlich von der zurücknehmenden Partei zu tragen; eine Kostentragung der Gegenpartei setzt besondere Verschuldensgründe nach § 155 Abs.4 VwGO voraus.

3

Bei der Wertfestsetzung für Klagen auf den Betrieb einer Spielhalle ist als Grundlage der Jahresgewinn gemäß dem Streitwertkatalog heranzuziehen; für vergleichbare Verfahren kann der dort genannte Mindestbetrag Maßstab sein.

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Ist Gegenstand der Klage lediglich die Anfechtung einer an eine Konkurrentin erteilten Erlaubnis und dient die Klage der Sicherung eines anderweitig verfolgten Verpflichtungsanspruchs, kann der Streitwert unter Heranziehung des Kataloghöchstwerts angemessen reduziert werden (hier: auf die Hälfte).

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1, 3 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 9044/18

Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kosten sind nach Rücknahme der Berufung durch die Klägerin nicht ausnahmsweise gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat die Prozesskosten nicht dadurch verschuldet, dass sie die angegriffene Härtefallerlaubnis zu Gunsten einer anderen Spielhallenbetreiberin auch der zum Verfahren hinzugezogenen Klägerin zugestellt hat, die sie zugleich als im Rahmen der Auswahlentscheidung Drittbetroffene bezeichnet hat. Weder war die andere Betreiberin im Auswahlverfahren ausgewählt worden noch hatte die Beklagte der Klägerin unzutreffend mitgeteilt, ihr werde die angefochtene (Härtefall-)Erlaubnis im Rahmen ihres eigenen Antragsverfahrens entgegengehalten werden. Bei dieser Sachlage hatte die Klägerin, die sich dafür entschied, den Klageweg einzuschlagen, das Prozessrisiko zu tragen, das sich aus dem seinerzeitigen Fehlen einer obergerichtlichen Klärung der Frage ergab, ob die ihr zugestellte Härtefallerlaubnis ihr als Konkurrentin in dem nach dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV durchzuführenden Auswahlverfahren entgegengehalten werden durfte.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran.

5

Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.

6

Da Gegenstand der vorliegenden Klage aber nur die Anfechtung einer Erlaubnis ist, die einer Konkurrentin der Klägerin erteilt worden ist, und die Klägerin nur ihren in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, hält der Senat das Begehren der Klägerin mit der Hälfte des vorgenannten Betrages für angemessen bewertet.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).