Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt wegen mangelhafter Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG gegen ein Urteil des VG Aachen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist und der Vortrag überwiegend die Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft. Zudem wurden andere tragende Gründe (u.a. Verweis auf innerstaatlichen Schutz) nicht substantiiert bestritten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und mangelhafter Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG erfordert eine konkrete Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ohne nachvollziehbare, substantiierte Darlegungen genügt nicht für die Zulassung der Berufung.
Erhebt sich die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung aus mehreren, unabhängig tragenden Gründen, rechtfertigt die Hervorhebung einzelner Widersprüche (z.B. unterschiedliche Zeitangaben) allein nicht die Zulassung, sofern diese Widersprüche nicht die Entscheidungserheblichkeit der übrigen Feststellungen erschüttern.
Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn sich die Rügen im Wesentlichen auf Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung beschränken, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und nicht durch substantiierte Angriffe gegen tragende Feststellungen unterlaufen werden.
Die behauptete Nichtanwendbarkeit eines inländischen Schutzes ist nur dann geeignet, die Zulassung zu begründen, wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, warum die vorgetragenen Angaben die Annahme interner Fluchtalternativen widerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1658/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.9.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
„ob unterschiedliche Zeitangaben tatsächlich dazu führen können, den Vortrag insgesamt als unglaubwürdig zu bezeichnen“,
und
„ob tatsächlich die Lage der Schiiten in Pakistan so ist, dass inländische Fluchtalternativen bestehen“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der ersten Frage nicht schlüssig dar. Abgesehen davon, dass bereits die allgemeine Bedeutung der Frage nicht erläutert ist, hat das Verwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens auf mehrere, unabhängig voneinander bestehende Gründe gestützt (vgl. Urteilsabdruck Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz), unter denen die unterschiedlichen Zeitangaben nur einen ausmachen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gleichfalls tragend darauf abgestellt, dass der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen sei. Diese Annahme ist nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angefochten worden. Denn hinsichtlich der zweiten Frage fehlt es an der Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen. Insbesondere ist der Kläger der aus benannten Auskünften gezogenen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative (vgl. Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, dritter Absatz) nicht substantiiert entgegen getreten.
Vgl. zu den Darlegungsanforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2016 ‒ 4 A 2939/15.A ‒, juris, Rn. 4 f. , m. w. N.
Vielmehr beschränkt sich der Kläger mit seinen Einwendungen auf eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2017 ‒ 4 A 1541/17.A ‒, juris, Rn. 8 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.