PKH-Antrag für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zentrales Problem war die fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Der Kläger hat keine der in §124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei einem PKH-Antrag für ein Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller – auch ohne anwaltliche Vertretung – innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zumindest in groben Zügen darlegen, welcher Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO besteht.
Vage Behauptungen, wonach eine Behörde ihre satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllt oder Anträge des Betroffenen nicht positiv beurteilt wurden, genügen nicht, um einen Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO zu begründen; es bedarf konkreter Darlegung rechtlicher Fehler der Vorinstanz oder der Behörde.
Ein Verweis auf gesetzliche Pflichten einer Stelle (z. B. §91 Abs.1 Nr.1 HwO zur Förderung des Handwerks) ersetzt keine substantiierten Darlegungen, dass materielle Voraussetzungen (etwa für eine Eintragung nach §7 HwO) fehlerhaft verneint worden sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1605/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8,
worauf der Kläger in der Eingangsverfügung vom 7.2.2017 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Seinem Vorbringen lassen sich keine Einwendungen entnehmen, die einem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden könnten. Insbesondere führt sein sinngemäßer Vorhalt, die Beklagte habe ihre satzungsmäßige Aufgabe, seine Interessen zu fördern und seine Anträge positiv zu werten, verkannt, nicht auf einen Zulassungsgrund. Die Beklagte ist gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO zur Förderung des Handwerks berufen und muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die gesetzlichen Vorgaben beachten. Ein Anhalt dafür, dass sie im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO fehlerhaft verneint haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).