Einstellung des Verfahrens nach Erledigung im Streit um Spielhallenerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin einer Spielhalle, erklärte mit den Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein. Das erstinstanzliche Urteil wurde für wirkungslos erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen.
Ist das Verfahren wegen Erledigung einzustellen, kann ein vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO; das Gericht kann im billigen Ermessen derjenigen Partei die Prozess- und außergerichtlichen Kosten auferlegen, die das Kostenrisiko begründet oder einer gerichtlichen Verfügung nicht entgegengetreten ist.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die Bedeutung der Sache maßgeblich; bei Sicherungsinteressen eines Betreibers einer Spielhalle kann ein geringerer Streitwert angesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6738/18
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfügung vom 19.2.2021, der die Klägerin nicht entgegen getreten ist, dieser die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat erstinstanzlich einen Antrag gestellt sowie im Berufungsverfahren ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei einer Klage des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 ‒ 4 A 2568/19 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.