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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 274/23·23.01.2025

Zulassung der Berufung in Beihilfeverfahren: Auslegung des Unternehmensbegriffs nach EU-Recht

Öffentliches RechtBeihilfenrecht (EU)EuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf zu zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden der Corona-Soforthilfe. Streitpunkt ist die Auslegung des Unternehmensbegriffs und die Frage verbundener Unternehmen nach EU-Beihilfenrecht. Das OVG lässt die Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Maßgeblich sind EuGH-Rechtsprechung und die AGVO.

Ausgang: Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; EU-Beihilfenrecht und Auslegung des Unternehmensbegriffs sind entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.

2

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bewilligungen auf Grundlage einer von der Kommission genehmigten nationalen Beihilfe-Regelung sind die Maßstäbe des EU-Beihilfenrechts, die EuGH-Rechtsprechung und die einschlägigen Bestimmungen der AGVO zu beachten.

3

Der Begriff des ‚Unternehmens‘ im Sinne der EU-Wettbewerbsvorschriften bezeichnet jede wirtschaftliche Einheit unabhängig von Rechtsform und Finanzierung; mehrere rechtliche Einheiten können als eine wirtschaftliche Einheit gelten.

4

Ob Unternehmen als verbunden anzusehen sind, ist nicht allein nach formalen Strukturen zu beurteilen; maßgeblich sind funktionelle, wirtschaftliche oder institutionelle Verbindungen sowie tatsächliche Einflussnahme oder gemeinsames Handeln natürlicher Personen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b) AEUV§ Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – Verordnung (EU) 651/2014§ Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020§ Verordnung (EU) 651/2014§ Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7275/21

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.1.2023 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

1

Auf den Antrag des Beklagten ist die Berufung zuzulassen, weil aus den von ihm dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig, wird vom Beklagten schlüssig in Frage gestellt. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, die Zuwendungspraxis sei ausweislich der mit Genehmigung der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b) AEUV ergangenen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die einen Teil der Rechtsgrundlage der Zuwendungsgewährung bilde, an den Maßstäben des EU-Beihilfenrechts, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – Verordnung (EU) 651/2014 – und KMU-Definitionen zu messen. Danach sei der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ nicht allein anhand des Wortlauts des Antragsformulars zu ermitteln, sondern nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der europarechtlichen Auslegung des Begriffs.

3

Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 – hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden, der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“, der auch in der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 neben Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe zur Bezeichnung der Antragsberechtigten verwendet worden ist, bezeichne nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten könnten für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit sei dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sehe der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Der Begriff stimme grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein.

4

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 44 ff., m. w. N.

5

Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige (kleine und mittlere) Unternehmen darstellen, ist die Struktur solcher Unternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Im Hinblick auf dieses Ziel sind Unternehmen, die zueinander in keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Insbesondere können Unternehmen als verbunden angesehen werden, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen.

6

Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 – C-516/19 –, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 – C-110/13 –, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f.

7

Maßgeblich ist, ob eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft ausübt. Ist dies der Fall, so ist die Einheit als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen.

8

Vgl. EuGH, Urteil vom 10.1.2006 – C-222/04 –, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 112.

9

Nach Aktenlage war der Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Bewilligung der Corona-Soforthilfen Betreiber der Restaurants X., E., Q. und des J.. Der Kläger zu 1. ist ausweislich der Handelsregisterauszüge außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Schließlich ist der Kläger zu 1. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der L. Verwaltungs-GmbH, die Komplementärin der Klägerin zu 3. ist. Deren Kommanditist ist ebenfalls der Kläger zu 1. Danach befinden sich all diese Betriebe, die sämtlich im Gastgewerbe – also auf demselben Markt – tätig sind, unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Klägers zu 1.

10

Ungeachtet dessen, dass das Antragsformular missverständlich formuliert, die Förderrichtlinie für die Corona-Soforthilfe 2020 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht veröffentlicht war und den Klägern bzw. den für sie auftretenden Personen auch angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch das Verwaltungsgericht strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben, dürfte die jeweilige Versicherung in den Antragsformularen, die Unternehmen seien unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundene Unternehmen, nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtig und die Bewilligung an sie von der Genehmigung der Europäischen Kommission nicht gedeckt und damit unionsrechtswidrig gewesen sein.

11

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 56 ff., m. w. N.

Rechtsmittelbelehrung

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Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

14

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

15

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

16

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.