Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Zudem hat der Kläger binnen der Frist keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO vorgelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Bei Antrag auf PKH für ein Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen einen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe darlegen.
Allgemeine Vorwürfe gegen die sachliche Bewertung oder Unterstützungsaufgabe einer Stelle begründen keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO ohne konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler.
Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6398/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8,
worauf der Kläger in der Eingangsverfügung vom 7.2.2017 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Seinem Vorbringen lassen sich keine Einwendungen entnehmen, die einem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden könnten. Insbesondere führt sein Vorhalt, die Beklagte habe ihre satzungsmäßige Aufgabe, seine Interessen zu fördern und seine Anträge positiv zu werten, verkannt, nicht auf einen Zulassungsgrund. Die Beklagte ist gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO zur Förderung des Handwerks berufen und muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die gesetzlichen Vorgaben beachten. Ein Anhalt dafür, dass sie im Falle des Klägers die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO fehlerhaft verneint haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).