Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme; Streitwertfestsetzung für Spielhallen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück; das Oberverwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß §§ 87a, 92, 125, 126 VwGO ein. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Senat setzte den Streitwert für beide Instanzen unter Heranziehung des Streitwertkatalogs 2013 und pauschaler Mindestjahresgewinne für fünf Spielhallen auf jeweils 73.500,00 € fest.
Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Bei Rücknahme bzw. Einstellung des Verfahrens folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Bei Streitwertfestsetzungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren können die in Streitwertkatalogen genannten pauschalen Mindestbeträge (z. B. Jahresgewinnmindestbeträge) als Grundlage herangezogen werden.
Teilklagen oder auf bestimmte Zeit verfolgte Ansprüche rechtfertigen anteilige Wertfestsetzungen (z. B. Halbierung bei einer Klage über eine Erlaubnis nur für ein halbes Jahr); für lediglich angegriffene Nebenbestimmungen kann ein separater Auffangstreitwert anzusetzen sein.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 9538/18
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 73.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Senat zieht für die auf den Betrieb der fünf Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 gerichtete Klage in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro jeweils als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
Für die Spielhalle 4 veranschlagt er allerdings nur die Hälfte, weil die Klägerin die Erteilung der hierauf bezogenen Erlaubnis nur für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 und damit für die Dauer eines halben Jahres klageweise verfolgt hat.
Hinzuzurechnen ist der bezogen auf die Spielhalle 2 wegen der insoweit lediglich angegriffenen Nebenbestimmungen gesondert anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro sowie die in Höhe von 1.000,00 Euro ausdrücklich mitangefochtene Gebührenfestsetzung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.