Berufungsverfahren wegen Spielhallenerlaubnis nach Erledigung eingestellt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten das Berufungsverfahren über die Klage auf Neubescheidung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle für in der Hauptsache erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren entsprechend den einschlägigen VwGO-Vorschriften ein. Die Gerichtskosten werden je zu einem Drittel verteilt; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet. Der Streitwert wurde gemäß Streitwertkatalog 2013 auf 9.562,50 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufungsverfahren als in der Hauptsache erledigt erklärt und daher gemäß VwGO eingestellt; Kosten je ein Drittel, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten übereinstimmend, dass der Streit in der Hauptsache erledigt ist, stellt das Gericht das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 VwGO ein.
Die Verteilung der Gerichtskosten kann der Kosteneinigung der Beteiligten folgen; maßgeblich ist insoweit § 161 Abs. 2 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung für Anträge auf Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle kann der Streitwertkatalog herangezogen werden; als Bemessungsgrundlage kommt insbesondere der dort genannte Mindestbetrag für den Jahresgewinn in Betracht und ist nach dem Interesse der Partei anteilig zu bewerten.
Beschlüsse, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den maßgeblichen Vorschriften des GKG ergehen, sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18659/17
Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.562,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
Das Interesse der Klägerin an dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags ist mit der Hälfte des vorgenannten Betrages angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinzuzurechnen ist die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.062,50 Euro.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.