Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Berufungszulassung im Asylverfahren (Gehörsrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Flüchtlingsanerkennung. Streitpunkt war insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrags. Das OVG lehnte beide Anträge ab: das VG habe die relevanten Vorträge berücksichtigt und die Entscheidung zudem eigenständig mit internem Schutz begründet. Daher fehlten hinreichende Erfolgsaussichten und zulassungsrelevante Gründe.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wurden abgelehnt; Gehörsrüge blieb ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als Zulassungsgrund greift nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist; Gerichte müssen nicht auf jede Einzelheit ausdrücklich eingehen.
Ist eine Entscheidung durch mehrere selbständig tragende Begründungsstränge gestützt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn für jeden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.
Bei Asylentscheidungen kann die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wegen mangelnder Glaubhaftigkeit erfolgen; eine darüber hinausgehende Feststellung des internen Schutzes kann die Entscheidung eigenständig tragen und die Zulassung der Berufung verhindern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2493/14.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen daran liegt hier eine Gehörsverletzung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung verneint, seine Angaben zum Verfolgungsschicksal seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Insoweit hat es sich in den Urteilsgründen detailliert mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7, dritter Absatz, bis S. 9, erster Absatz). Damit hat es die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es war nicht verpflichtet, auf jede Einzelheit des Vorbringens des Klägers und mithin auch darauf explizit einzugehen, dass er in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hatte, Anfang des Jahres 2004 seien Häuser seiner Familienangehörigen zerstört worden und die Personen, mit denen der Onkel seines Vaters in Streit geraten sei, hätten der Partei von Musharraf angehört. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte, zumal es ihn im Urteilstatbestand ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 2 f.).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil dem Kläger interner Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG (jetzt AsylG) offen stehe (vgl. Urteilsabdruck, S. 9, zweiter Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.