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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2637/18.A·14.08.2019

Ablehnung der Zulassung der Berufung in Asylsachen (§78 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels ab. Es fehle eine konkret formulierbare klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage; reine Sachkritik begründet keine Gehörsverletzung. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmangel als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.

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Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Vorgerichts begründet nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO, wenn sie auf eine willkürliche Entscheidung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinweist.

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Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG zu verteilen; Beschlüsse nach § 80 AsylG können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 415/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger benennt schon keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Sie ist dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen.

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Die Berufung ist auch nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

8

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.